Wann Sie als Hundehalter haften

Immer wieder haben Hundehalter Auseinandersetzungen wegen ihrer Tiere, etwa wenn der eigene Hund einen Passanten anspringt oder sich mit dem Hund des Nachbarn zofft. Wie sieht dann die Rechtslage aus, wann sind Sie wirklich verantwortlich? Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Sie als Hundehalter haben.

Vergessen Sie nie: Jeder Hund ist eine Gefahrenquelle

Viele Hundebesitzer vergessen aufgrund der Zuneigung zu ihrem Tier, dass ein Hund grundsätzlich gefährlich ist und dass man als Halter dafür haftet, wenn das Tier Schäden verursacht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Haftung der Tierhalter unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein Erwerbstier oder um eine reine Liebhaberei handelt. So ist z.B. die Haftung eines Bauern für eine Kuh, die auf der Weide einen Wanderer angreift, eingeschränkt im Verhältnis zu einem Hundehalter, dessen Hund auf dem Spielplatz ein Kind anfällt. 

Beachten Sie die Ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten

Als Hundehalter können Sie Ihre Haftungsrisiken minimieren, wenn Sie die Ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten geflissentlich einhalten. Zu diesen Pflichten gehört etwa die Anleinpflicht, welche von Ihrer Stadt oder Gemeinde für bestimmte öffentliche Bereiche festgelegt werden kann.

Z.B. ist in den meisten Naturschutzgebieten das Anleinen von Hunden vorgeschrieben. Wenn Sie solche und ähnliche Pflichten missachten und Ihr Hund andere anfällt oder gar verletzt, kann diese Nachlässigkeit Ihre Haftungsrisiken erhöhen.

Eine weitere Vorsichtsmaßregel liegt darin, dass Sie Ihrem Hund einen Maulkorb anlegen, sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihr Hund in Ihrem Bundesland in der Rasseliste als gefährlich eingestuft worden ist.

Gehen Sie Konflikten mit anderen Tieren aus dem Weg

Die Rechtsprechung musste sich schon mit Fällen befassen, wo Hundebesitzer ihren Hund nicht angeleint hatten und dieser Hund dann mit dem Hund eines anderen Halters in Streit geriet.

Wenn Ihr Hund sich in den Hund eines anderen Halters verbeißt und diesen verletzt, können Sie sich als Hundehalter schadensersatzpflichtig machen. Es kommt bei solchen Auseinandersetzungen für die Halterhaftung auf verschiedene Faktoren an, wie z.B.:

  • War Ihnen Ihr Hund schon vorher als angriffslustig bekannt?
  • Welcher der beiden Hunde war größer und gefährlicher?
  • Waren beide Hunde angeleint?
  • Haben Sie oder der andere Hundehalter sofort versucht, die Hunde zu trennen, um Schäden zu vermeiden?

Dabei kann es auch auf die Hunderasse ankommen. Wie oben bereits erwähnt, gibt es Rassen, die als gefährlich bekannt sind. Es versteht sich von selbst, dass Sie besonders aufpassen müssen, wenn Sie einen riesigen Bullterrier auf einen kleinen Pudel loslassen. 

Ihre Rechte, wenn Ihr Hund verletzt wird

Wurde Ihr Hund vom "gegnerischen" Hund bei einer Auseinandersetzung angegriffen und verletzt, können Sie Schadensersatz geltend machen, sofern die Haftung des anderen Halters feststeht.

Wichtig: Obwohl der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch inzwischen festgelegt hat, dass Tiere ausdrücklich keine "Sachen" im rechtlichen Sinne sind, können Sie für Ihren verletzten Hund kein Schmerzensgeld einklagen. Der Grund liegt darin, dass ein Tier keine Rechtspersönlichkeit besitzt und daher auch nicht Inhaber von einklagbaren Rechten und Pflichten sein kann.

Jedoch können Sie selbstverständlich die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen geltend machen. 

In den "Hundekampf" nie persönlich eingreifen

Wenn Ihr Hund sich mit einem anderen Hund rauft, sollten Sie zwar versuchen, die Tiere zu trennen. Sie sollten aber nie mit der eigenen Hand in den Kampf eingreifen oder sich mit den Beinen zwischen die Tiere stellen. Sie riskieren erhebliche eigene Verletzungen.

  • In einem gerichtlich entschiedenen Fall erlitt eine Hundehalterin schwere Verletzungen an der Hand, weil sie versucht hatte, die sich raufenden Tiere zu trennen, indem sie mit der Hand ihren Hund beschützen wollte. Der andere Hund biss daraufhin in ihre Hand.

Selbst wenn Sie in so einem Fall Schmerzensgeld bekommen sollten, wäre doch Ihr Anspruch erheblich gemindert, weil Sie durch das persönliche Eingreifen Ihr Verletzungsrisiko maßgeblich erhöht haben.

Stand: 23.08.2012