Berufsunfähigkeit – warum eine Verweisung zu einem anderen Beruf möglich ist

Sind Sie gegen Berufsunfähigkeit versichert, so haben Sie im Schadensfall Anrecht auf Leistung aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch gibt es Ausnahmen, in denen der Versicherte zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, sodass der Versicherer ihn auf diese Tätigkeit verweisen kann. Dann kann der Versicherte weiterhin berufstätig sein und der Versicherer braucht nicht zu leisten. Doch ist diese Verweisbarkeit an ganz bestimmte Regeln gebunden, die Sie kennen sollten!

Berufsunfähigkeit und die Folgen
Sind Sie berufsunfähig, so erhalten Sie, sofern vorhanden Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diesen Anspruch haben Sie, wenn die Voraussetzungen nach den Versicherungsbedingungen erfüllt sind.

Eine vereinbarte Voraussetzung kann etwa sein, dass der Leistungsanspruch bereits besteht, wenn die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit zu dem vereinbarten Prozentsatz nicht ausgeübt werden kann. Es kann jedoch auch vereinbart sein, dass zusätzlich zu der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeiten, die aufgrund vorhandener Kenntnisse und Erfahrung ausgeübt werden könnten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden können.

"konkrete" und "abstrakte" Verweisung
Wird als Kriterium für die Berufsunfähigkeit nur die letzte Tätigkeit herangezogen, können Sie nur auf die Ausübung einer anderen Tätigkeit verwiesen werden, wenn Sie diese bereits konkret ausüben. Man spricht hier von der sogenannten "konkreten Verweisung".

Werden als Kriterien auch über die letzte Tätigkeit hinaus Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt, können Sie auch auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die Sie noch nicht ausüben, jedoch ausüben könnten. Sie können dann "abstrakt" auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden und erhalten keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die experto-Redaktion rät: Überlegen Sie sich genau, welchen Versicherungsschutz Sie benötigen und beachten Sie dann die Versicherungsbedingungen. Vermeiden Sie möglichst Verträge mit "abstrakter" Verweisung. Diese lässt sich, einmal Bestandteil des Vertrages geworden, nicht mehr ausschließen.