Reisemängel richtig reklamieren – Ihr Recht auf Schadensersatz

Wenn sich Reisemängel einstellen, können Sie den Reisepreis angemessen mindern und in besonders schweren Fällen den gesamten Reisevertrag sogar kündigen. Doch können Sie außerdem noch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Schadensersatz bei Vermögensschäden
Grundsätzlich gilt bei jedem Reisemangel der Vorrang der Abhilfe, auch im Falle des Schadensersatzes. Beachten Sie jedoch einen wichtigen Unterschied: Anders als Minderung und Kündigung kommt es beim Schadensersatz auch auf das "Vertretenmüssen" seitens des Reiseveranstalters an.

Zu vertreten hat der Reiseveranstalter einen Mangel, wenn er in seinem Organisationsbereich aufgetreten ist. Das bedeutet, dass der Veranstalter grundsätzlich auch Mängel bei seinen Erfüllungsgehilfen und den Dienstleistern, deren er sich zur Erbringung der vertraglichen Leistung bedient, zu vertreten hat und sich entlasten muss. Dementsprechend können Sie auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn das Hotel, in dem Sie gewohnt haben, den Mangel verschuldet hat.

Schadensersatz für Ihre Zeit
Sie können aber auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Da es sich aber nicht um Vermögensschäden handelt, ist eine Taxierung anhand einer Minderung des Reisewertes schwierig, da eigentlich auch ein einzelner Mangel, der an sich nicht gravierend ist und keinen hohen Minderungswert erreicht, auch die ganze Reise beeinträchtigen kann. Dennoch gilt, wie bei der Kündigung, eine Reisewertminderung von mindestens 50% als Richtschwelle.

Wie hoch der Entschädigungssatz ist, ist allein vom Reisepreis abhängig, nicht davon, wie viel der Reisende in der Urlaubszeit verdient hätte, oder was der Reisende mit seiner Urlaubszeit hätte anfangen können, oder tatsächlich angefangen hat.

Fazit der experto-Redaktion: Auch eine Entschädigung ist immer abhängig davon, dass Sie den Reisemangel noch am Urlaubsort dem Reiseveranstalter zur Kenntnis bringen. Außerdem müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie Ihre Ansprüche, gleich ob Minderung, Rückzahlung oder Schadensersatz innerhalb eines Monats geltend machen. Reichen Sie eine Klage zu spät ein, muss ein Richter diese abweisen.