Kindergeld: Der Antrag (10)

Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld ist schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Ein mündlicher oder telefonischer Antrag auf Kindergeld ist nicht möglich. Seit einigen Monaten ist es darüber hinaus möglich, den Kindergeldantrag online zu stellen.

Der Kindergeldantrag muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher oder telefonischer Antrag auf Kindergeld ist nicht möglich. Allerdings kann der Antrag auf Zahlung von Kindergeld durch einen Bevollmächtigten – etwa durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe – gestellt werden.

Kindergeldantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland, ist aber in Deutschland erwerbstätig, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Beschäftigungsbetriebes befindet.

Kindergeldantrag für Beschäftigte beim öffentlichen Dienst
Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen stellen den Antrag auf Zahlung von Kindergeld in der Regel bei der mit der Bezügefestsetzung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

Formular zur Beantragung von Kindergeld
Für die Beantragung von Kindergeld sind die Vordrucke zu verwenden, die bei der Familienkasse erhältlich sind.

Die Antragsformulare für das Kindergeld können auch aus dem Internet auf den Seiten der Familienkasse oder dem Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern als Dokument heruntergeladen und am Computer ausgefüllt und ausdruckt werden. Darüber hinaus ist es seit Kurzem möglich, den Kindergeldantrag online zu stellen.

Abgabe des Antrags auf Zahlung von Kindergeld
Der ausgefüllte und unterschriebene Kindergeldantrag sollte der zuständigen Familienkasse möglichst durch die Post zugesandt werden. Es ist allerdings auch möglich, den Kindergeldantrag persönlich abzugeben oder durch einen Beauftragten abgeben zu lassen.

Neben dem Berechtigten kann den Antrag auf Zahlung von Kindergeld jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z. B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt. Das Kind selbst kann den Kindergeldantrag allerdings erst stellen, wenn es 18 Jahre alt ist.

Nachweise für den Kindergeldantrag
Einige Angaben im Kindergeldantrag müssen durch Urkunden oder Bescheinigungen nachgewiesen werden. Originalbescheinigungen sollten dem Kindergeldantrag nicht beigefügt werden, auch wenn man diese auf Wunsch zurückerhält.

Dem Kindergeldantrag beigefügte Kopien müssen aber in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.

Kindergeldantrag aufgrund der Geburt eines Kindes
Dem Kindergeldantrag ist bei der Geburt eines Kindes insbesondere die Geburtsurkunde bzw. die Geburtsbescheinigung beizufügen. Diese Bescheinigungen sind für den Antrag auf Zahlung von Kindergeld ausreichend, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist.

Zum späteren Nachweis des Vorhandenseins der Kinder und ihrer Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist zusammen mit dem Kindergeldantrag eine schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit abzugeben.

Kindergeldantrag für über 18 Jahre alte Kinder
Bei einem Kindergeldantrag für über 18 Jahre alte Kinder sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich berücksichtigungsfähiger Abzugsbeträge nachzuweisen. Hierzu gehören auch die im Zusammenhang mit Einkünften (z. B. Nebenjob, Praktikum) geleisteten Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Kindergeldantrag für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium ist zusätzlich zum Kindergeldantrag eine Bescheinigung der Schule oder Hochschule erforderlich. Ferner ist anzugeben, ob und in welcher Höhe die Kinder Einkünfte (z. B. Nebenjob) erzielen oder Bezüge (z. B. Entgeltersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhalten.

Für studierende Kinder ist die Fortdauer eines Studiums jedes Jahr, und zwar spätestens im Oktober, nachzuweisen. Sofern sich aus der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester ergibt, dass auch das vorangegangene Semester belegt war, ist für dieses kein gesonderter Nachweis erforderlich.

Kindergeldantrag für Kinder in betrieblicher Berufsausbildung
Für ein Kind in betrieblicher Berufsausbildung ist für den Kindergeldantrag die Art und Dauer der Ausbildung nachzuweisen. Die Ausbildungsvergütung, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und Sonderzuwendungen sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Zu berücksichtigende Abzugsbeträge sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Kindergeldantrag für über 25 Jahre alte Kinder
Für über 25 Jahre alte Kinder in Ausbildung ist die Dauer des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen.

Kindergeldantrag für behinderte Kinder
Für behinderte Kinder sind dem Kindergeldantrag amtliche Bescheinigungen über die Behinderung vorzulegen. In der Regel ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid ausreichend.

Die Behinderung kann auch durch eine Bescheinigung oder ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Allerdings muss aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten Folgendes hervorgehen:

  • Umfang der Behinderung,
  • Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
  • Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.

Sonstige Nachweise für den Kindergeldantrag
Der Tag, an dem die Ausbildung des Kindes endet, ist wegen des Wegfalls des Kindergeldanspruchs ebenfalls nachzuweisen. Hierfür ist eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder bei schulischen Ausbildungen das Prüfungszeugnis erforderlich. Die darin enthaltenen Beurteilungen und Benotungen können unkenntlich gemacht werden.

Wie teilt die Familienkasse die Kindergeldentscheidung mit?
Die Entscheidung der Familienkasse zum Kindergeldanspruch wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Einspruch gegen die Kindergeldentscheidung
Wer mit dieser Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden ist, kann dagegen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von der Familienkasse nochmals überprüft.

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse einzureichen. Hierzu kann man ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren gegen den Kindergeldentscheid ist kostenfrei.

Wird dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, bekommt man eine Einspruchsentscheidung, gegen die man beim Finanzgericht klagen kann. Das Klageverfahren ist allerdings kostenpflichtig. Ferner ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben.