Insolvenz für Deutsche im Ausland

In 12 Monaten schuldenfrei durch Insolvenz im Ausland: Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18.9.2001 ist es für Deutsche möglich, ihr Insolvenzverfahren ins EU-Ausland zu verlegen. Was es dabei zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: "Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen Insolvenzverordnung, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen.

Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen Insolvenzverordnung entsprechen. BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00. Eine ausländische Restschuldbefreiung wird nach Art. 102 I EGInsO und EU-Verordnung Nr.1364/2000 vom 29.5.2000 verfahrensrechtlich anerkannt."

Dank dieses Beschlusses ist es für deutsche Schuldner möglich, sich den EU-Mitgliedsstaat auszusuchen, welcher die für sie vorteilhaftesten Regelungen bereit hält. Ausländische Insolvenzgerichte dürfen den Insolvenzantrag nicht ablehnen, und deutsche Gerichte sowie deutsche Gläubiger müssen die Entscheidungen der ausländischen Insolvenzgerichte akzeptieren.

Allerdings müssen deutsche Schuldner, bevor sie ihren Insolvenzantrag im Ausland stellen, ihren Wohnsitz mindestens sechs Monate zuvor dorthin verlagern, und sie sollten zudem die Sprache des Landes beherrschen.

Insolvenz in England – nach 12 Monaten schuldenfrei 
Während Schuldner in Deutschland nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sechsjährige Wohlverhaltensphase durchlaufen, in welcher der pfändbare Teil ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgeführt wird, der das Geld den Gläubigern zuweist, sind Schuldner in Großbritannien bereits nach 12 Monaten schuldenfrei.

 

 

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren auf der britischen Insel ist natürlich, dass der Betroffene dort seinen Lebensmittelpunkt haben muss. In der Regel wird eine Mindestaufenthaltsdauer von sechs Monaten vor Antragstellung gefordert. Damit Betroffene nicht auf die Idee eines "Scheinwohnsitzes“ kommen, muss der vorherige sechsmonatige Aufenthalt im Land durch einen Mietvertrag sowie Strom- und Telefonrechnungen belegt werden.

Zudem muss die Schuldenhöhe mindestens 20.000 Pfund betragen und Zahlungsunfähigkeit vorhanden sein. Eine Abmeldung in Deutschland ist zur Beantragung der Insolvenz in England nicht erforderlich. Wichtig dabei ist allerdings, wie auch im deutschen Insolvenzrecht, dass der Betroffene über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens begleichen zu können. Ein Beschäftigungsverhältnis in England wäre deshalb von Vorteil.

 

Insolvenz im Elsass – nach 18 Monaten schuldenfrei
Wie in England gilt auch in Frankreich: Wenn das Insolvenzverfahren bereits in Deutschland beantragt wurde, gibt es keine Möglichkeit mehr, es nach Frankreich zu "verlagern“, wobei allerdings eine in Deutschland abgegebene Eidesstattliche Versicherung kein Hinderungsgrund ist, das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in Frankreich zu durchlaufen.

Im Elsass gibt es aufgrund eines Einführungsgesetzes aus dem Jahre 1924 ein ganz besonderes Privatinsolvenzrecht, das keine Wohlverhaltensphase vorsieht und dadurch eine sehr zügige Restschuldbefreiung in 12 bis 18 Monaten ermöglicht.


Wie in Großbritannien, ist der Weg, im Elsass eine Restschuldbefreiung zu erlangen, mit hohen Kosten verbunden: Gericht, Übersetzungsarbeiten, die gesamte Betreuung und Abwicklung der Insolvenz und natürlich die Miete.

Zunächst muss der Lebensmittelpunkt sechs Monate vor Beantragung der Insolvenz nach Frankreich verlegt werden, wobei gute Französischkenntnisse von Vorteil wären, denn das erspart die Kosten für einen Übersetzer.
Genau wie in England, muss auch hier die Zahlung von Miete, Telefonkosten, Strom und sonstigem durch Verträge und Quittungen sowie die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden. Selbst Quittungen über den täglichen Einkauf im Supermarkt können verlangt werden. Zudem müssen Betreffende nachweisen, wovon sie in Frankreich ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

Lohnt sich die Privatinsolvenz im Ausland? 
Ohne Vermittler geht es meistens nicht, denn die wenigsten Deutschen sprechen perfektes Französisch, und auch das Schulenglisch lässt sehr oft zu wünschen übrig. Ohne perfekte Sprachkenntnisse ist es für Betroffene nicht möglich, das Insolvenzverfahren nur mit Hilfe eines französischen bzw. englischen Anwaltes zu beantragen, weshalb die Hilfe einer deutschen Vermittlungsagentur in Anspruch genommen werden muss. Die Vermittlungs- bzw. "Betreuungskosten“ können, je nach Agentur, zwischen 3.000 und 10.000 Euro liegen.

Und natürlich müssen Betroffene aufpassen, dass sie keinem Betrüger aufsitzen. Hat der Betroffene Familie, ist es fraglich, ob diese ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen möchte, insbesondere wenn die Kinder schulpflichtig sind. Die Privatinsolvenz im Ausland sollte daher gut durchdacht sein.