EuGH: Versandhandel muss Versandkosten bei Widerruf tragen

Es gibt ein neues Urteil vom EuGH für den Versandhandel. Viele Verbraucher bestellen gerne im Internet, das spart Zeit. Aber wer zahlt den Versand, wenn die Ware nicht gefällt? Bisher verlangten einige Versandhändler eine Versandkostenpauschale von den Kunden. Dies aber widerspricht europäischem Recht, urteilte jetzt der EuGH.

Wenn man im Versandhandel etwas bestellt, weiß man nie, ob es passt oder gefällt. Daher hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht, das es ihm ermöglicht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das Problem dabei: Die Kosten für die Zusendung sind schon angefallen. Wer soll sie bezahlen?

Versandhandel: Versandkosten bei Widerruf
Einige Versandhändler lösten dies bisher so, dass der Verbraucher eine Versandkostenpauschale zahlen musste, auch dann, wenn er sein Recht auf Widerruf ausübte.  

Versandhandel: Klage der Verbraucherzentrale NRW
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen ein Versandhaus, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Pauschale festlegte, auf Unterlassung geklagt. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser war der Ansicht, dass der Verbraucher nach deutschem Recht keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Zusendungskosten habe.

Der BGH legte die Frage aber dem EuGH (Az. C-511/08) zur Entscheidung vor, da er Zweifel daran hatte, dass diese Auslegung mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) vereinbar sei.

EuGH zum Versandhandel: Kosten des Versands trägt der Verkäufer
Zu Recht, wie sich herausstellte, denn der EuGH sah dadurch das Ziel der Regeln über das Widerrufsrecht gefährdet, wie sie in der Richtlinie festgelegt sind. Der Verbraucher soll nicht davon abgehalten werden, einen Vertrag zu widerrufen. Das könnte aber geschehen, wenn ein Händler die Kosten der Zusendung vom Käufer in jedem Falle verlangen dürfe.

Der Verbraucher soll allenfalls die Kosten der Rücksendung tragen, sonst besteht die Gefahr, dass das Widerrufsrecht nur auf dem Papier besteht und Verbraucher sich von dessen Ausübung abschrecken lassen, so argumentierte der EuGH.

Eine nationale Auslegung, nach der der Verkäufer dem Verbraucher die Versandkosten auferlegen darf, widerspreche der Fernabsatzrichtlinie (Artikel 6).

Allerdings gilt das EuGH-Urteil nur bei einem kompletten Widerruf. Falls der Käufer einen Teil einer Warensendung behält, und einen Teil zurückschickt, muss er die Versandkosten bezahlen, sofern dies bei der Bestellung vereinbart wurde.

Versandhandel: Rücksendung für Käufer ohne Kosten ab 40 Euro
Der EuGH begründete sein Urteil außerdem damit, dass der Käufer in der Regel die Kosten der Rücksendung trage und so die Risiken ausgewogen verteilt seien. Den deutschen Versandhandel wird dieser Teil der Begründung wohl wenig überzeugen: Nach deutschem Recht (§ 357 Abs. 2 BGB) trägt der Käufer nur bei einem Warenwert bis 40 Euro die Rücksendekosten selbst.