Beratungsprotokoll: Auf Angaben zur Erstinformation können Sie verzichten

Seit rund fünf Monaten ist jetzt das neue Versicherungsvermittlungsgesetz in Kraft. Und noch immer schlagen die Wellen hoch. Vor allem die neuen Informations- und Beratungspflichten sind es, die für große Verunsicherung sorgen. So auch beim Beratungsprotokoll. Fest steht: Ein Beratungsprotokoll sollten Sie immer erstellen, um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. Auf Angaben zur Erstinformation können Sie allerdings verzichten.

Eine Erstinformation benötigt kein Protokoll
Das Beratungsprotokoll dient nicht zuletzt dazu, Sie vor unberechtigten Schadensersatzansprüchen Ihres Kunden zu schützen, wenn dieser etwa bei einem Schadensfall "leer ausgeht" und dann Sie als Versicherungsvermittler "wegen Falschberatung" in Regress nehmen will.

Deshalb lautet der Rat: Schreiben Sie lieber einen Satz mehr als weniger in das Beratungsprotokoll hinein. Denn wenn es später womöglich zu einem Rechtsstreit kommt, ist das Protokoll eines Ihrer wichtigsten und unter Umständen sogar das einzige Beweismittel, um sich zu entlasten.

Gerade auch wegen der neuen Haftungsrisiken tendiert mancher Versicherungsvermittler dazu, die jetzt vorgeschriebene Erstinformation mit in den Vordruck über das Beratungsprotokoll aufzunehmen. Dies erscheint übertrieben. Praxis-Tipp "Erstinformation"
Nirgends ist geregelt, dass Sie zu Angaben über die Erstinformation verpflichtet sind. Deshalb genügt es völlig, wenn Sie in Ihrem Beratungsprotokoll eine Zeile vorsehen, in der abgefragt wird, ob Ihr Kunde die Erstinformation erhalten hat. Überfrachten Sie das Beratungsprotokoll also nicht mit den Erstinformationen. Beschränken Sie sich im Beratungsprotokoll auf Angaben zu den notwendigen Punkten und konzentrieren Sie sich ganz darauf, diese vollständig zu notieren.

Zusatz-Tipp
Nehmen Sie in das Beratungsprotokoll generell auch mit auf, wie lange das Gespräch mit Ihrem Kunden gedauert hat. Denn die Dauer eines Gesprächs erlaubt Rückschlüsse auf die Intensität der Beratung.