Die neuesten Urteile für die kalte Jahreszeit

Wenn der Winter plötzlich hereinbricht - mit all seinen schönen Seiten -, werden die mit einhergehenden hässlichen Folgen schon gerne mal übersehen. Doch es kann nicht schaden, seine Rechte in der Zeit zu kennen, in der das Klima kalt und rau ist. Die neuesten Urteile zum Thema Streupflicht und Reiserecht für die harte Jahreszeit lesen Sie hier.

70 sind zu schnell

Der Sohn einer Autohalterin war winternachts gegen zwei Uhr auf einer Kreisstraße unterwegs und kam mit dem Wagen von der Fahrbahn ab. Seine Mama verlangte Schadenersatz vom Landkreis, weil sie – beziehungsweise der Sohnemann – behauptete, die Straße sei überfrierend nass, aber nicht gestreut gewesen; der Kreis habe somit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Vorhaben scheiterte.

Auch die Aussage des jungen Fahrers konnte nicht bewiesen werden, dass ihm ein Sanitäter gesagt habe, es seien "bereits drei weitere Unfälle" auf dieser (eigentlich nicht streupflichtigen) Straße passiert – was also für einen Unfallschwerpunkt gesprochen hätte, der dann zu streuen gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit für die (hier angenommene leichte) Glätte überhöht war. Denn der Fahrer gab auch an, ein leichtes seitliches Versetzen gespürt und deswegen "von 90 auf 70" heruntergebremst zu haben. Er hätte noch vorsichtiger fahren müssen. Die Halterin blieb auf 7.500 Euro Schaden sitzen. (LG Coburg, 22 O 279/11)

Auf dem Bau

Eine Großbaustelle lag in der Winterzeit wegen einer ungewöhnlich langen Kälteperiode etwa zwei Monate lang brach. Der Bauunternehmer bat den Bauherrn nachträglich zur (Ausfall-)Kasse, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass die Baustelle frostfrei war. Das musste sich der Häuslebauer jedoch nicht bieten lassen. Für das Wetter müsse er nicht einstehen, so das Landgericht Coburg. Das gelte insbesondere dann, wenn der Bauunternehmer bereits der "verspäteten" Fertigstellung zugestimmt hatte. (LG Cottbus, 6 O 68/11)

Streupflicht: Urteil für die kalte Jahreszeit

Firmen oder Kommunen haben auch im Winter nicht die Pflicht, Parkplätze für Besucher komplett von Schnee und Eis zu befreien. Sie müssen dann keinen Schadensersatz zahlen, wenn lediglich vereinzelt kleine Stellen auf dem Platz vereist bleiben, ein Passant stürzt und sich verletzt.

Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz ging es um einen Parkplatz einer Sparkasse, auf dem ein Kunde auf einer rund 50 Zentimeter großen, gut sichtbaren Eisscholle ausrutschte und sich am Sprunggelenk verletzte. Er forderte fast 5.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Sparkasse – ohne Erfolg. War der Parkplatz großflächig von Eis befreit worden und habe es nur einzelne vereiste Stellen gegeben, denen der Mann hätte ausweichen können, so gehe er leer aus. Das Geldinstitut habe seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. (OLG Koblenz, 5 U 1418/11)

Ähnlich ein Fall vor dem Bundesgerichtshof. Eine Postzustellerin hatte an einem Sonntag eine Weihnachtskarte eingeworfen und kam auf dem Weg zu ihrem Auto auf einer Eisfläche zu Fall. Hierbei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu, so dass sie die Hausbesitzerin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagte. Die Beschuldigte bestritt hingegen die Verletzung ihrer Räum- und Streupflicht, da kein Schnee gefallen und auch sonst kein erkennbarer Anlass für ein vorbeugendes Streuen gewesen sei.

Die Richter des Bundesgerichtshofes folgten der Argumentation der Hausbesitzerin, da die Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glätte und nicht nur einzelne Glättestellen voraussetze. Selbst wenn diese am Unfalltag vorgelegen hätten, musste sie nicht mit einer Briefzustellung an einem Sonntagvormittag rechnen und damit keine vorsorglichen Maßnahmen gegen mögliche Glättebildung einleiten. Im Klartext: Wer sonntags Briefe bringt, der muss selber räumen. (BGH, VI ZR 138/11)

Auf der Reise

Musste ein Flughafen nach starken Schneefällen geschlossen werden, so ist damit ein ausreichender Grund gegeben, dass angesetzte Flüge ausfallen. Die Passagiere dieser Linien haben keinen Anspruch auf die übliche Ausgleichsleistung (250 bis 600 € je nach der Entfernung zum Zielort). Schneefälle sind ein "nicht beherrschbares Risiko" für eine Fluglinie. Der Reiseveranstalter erstattete allerdings die Kosten für Verpflegung, Taxifahrten und Telefonate sowie einen Teil der Reisekosten wegen des um 3 Tage verschobenen Fluges.

Die hier betroffene Kundin verlangte aber auch eine 20prozentige Reduzierung des Reisepreises für den Tag der Anreise, die mit einer anderen Airline durchgeführt wurde und an deren Bord es "halb gefrorene Sandwiches" gegeben habe. Zugesprochen wurden ihr 5 Prozent; für die Sandwiches gab es nichts, weil es sich nur um eine "Unannehmlichkeit" gehandelt habe. Im Übrigen müssten Reisende, die im Winter einen Flug buchten, mit witterungsbedingten Verzögerungen oder Ausfällen rechnen. (AmG Rostock, 47 C 240/10)

So auch im folgenden Fall: Einer Fluggesellschaft ging wegen des extremen Winterwetters das Enteisungsmittel aus, so dass Flüge annulliert werden mussten. Reisende verlangten später die Entschädigung von der Airline – ohne Erfolg. Denn die Annullierung, so das Amtsgericht Königs Wusterhausen, sei auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen.

Im konkreten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid gestrichen worden, weil tagelanger Schneefall die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen hatte zur Neige gehen lassen. Ein Passagier buchte um und wollte die Mehrkosten dafür erstattet bekommen – ohne Erfolg. Die Gesellschaft sei nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen könne, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich nicht hätten vermeiden lassen, "auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären". Und weil Airline und Flughafenbetreiber im Sommer einen vermeintlich ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt hatten, blieb der Kunde auf seinen Kosten sitzen. (AmG Königs Wusterhausen, 9 C 113/11)

Dachrinne im Winter beobachten

Übersieht ein Hausbesitzer, dass sich die zur Straße liegende Dachrinne seines Gebäudes nach vorne geneigt hat, so dass er nach starkem Schneefall und Eisbildung nicht erkennen kann, dass sich gegebenenfalls Eisbrocken lösen und auf die Straße fallen, so ist er gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wenn ein solches Eisstück einen geparkten Pkw trifft (und hier einen Schaden in Höhe von 4.400 Euro verursacht hat).

Das Landgericht Flensburg sah in dem Parken des Autofahrers vor einer solchen schadenträchtigen Dachrinne auch kein Mitverschulden; der Hausbesitzer (beziehungsweise dessen Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung) muss den Schaden voll ersetzen. Er hätte ein Schneefanggitter anbringen – zumindest Warnschilder aufstellen müssen. (LG Flensburg, 1 S 90/10)

Und dann war da noch…

… eine Frau, die versehentlich die asiatischen Karpfen ("Kois") ihres Schwagers erstickte. Sie ließ den Kois – durch ihre Schuld – unter einer Eisdecke im Teich keine Chance. Was war passiert? Die Frau hatte während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Schwagers dessen Blumen gegossen und dabei versehentlich einen Knopf auf einer Fernbedienung gedrückt, die zu einer Anlage gehört, die den Fischteich im Winter an einer Stelle eisfrei hält, damit die Kois nicht ersticken. Weil der Teich hier schließlich zufror, verendeten die Tiere.

Die private Haftpflicht-Versicherung wollte nicht zahlen, weil es sich beim Blumen gießen um eine Gefälligkeit gehandelt hatte, für die eine Haftung im Regelfall ausgeschlossen ist. Weil die Versicherte aber extra für die Zeit des "Housekeepings" eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte und nicht wollte, dass sie (quasi unschuldig) auf einem Schaden sitzen blieb, müsse der Versicherer zahlen.

Ob damit die bisher angewandte Regel gekippt wurde, dass Fehler bei Gefälligkeiten generell keine Schadenersatzansprüche auslösen, blieb in der Entscheidung offen. In diesem Fall musste der Schaden jedenfalls von der Versicherung ersetzt werden – 15.000 Euro machte der aus. (LG Magdeburg, 10 O 81/12)