BGH: Keine Ryanair-Extra-Gebühren bei Online-Ticketkauf

Bei der Onlinebuchung von Flugtickets hat es sich bewährt, auf versteckte Kosten zu achten. Einer Falle hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die Fluggesellschaft Ryanair darf keine Extra-Gebühren mehr verlangen, wenn der Kunde mit Kredit- oder Geldkarte zahlt.

Reisende mussten immer wieder hinnehmen, dass sich ihre günstigen Online-Tickets durch Gebühren bei der Buchung verteuerten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ryanair darf keine Extra-Gebühren mehr für die Kartenzahlung verlangen. Der BGH sah in der entsprechenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Kunden. (AZ.: Xa ZR 68/09)

Ryanair-Extra-Gebühren bei Online-Tickets
Bis zu 8 Euro pro Hin- und Rückflug konnten bisher pro Passagier berechnet werden. Die Fluggesellschaft Ryanair hatte in ihren AGB festgelegt, dass bei der Zahlung des Online-Tickets mit Kreditkarte 4,00 Euro pro Fluggast und einfachem Flug, bei der Zahlung mit Zahlungskarte jeweils 1,50 Euro pro Gast und Flug anfallen.

Nur eine Zahlung mit der Visa-Electron-Karte – einer Prepaidkarte – verursachte keine Extra-Gebühren. Außerdem war die Barzahlung ausgeschlossen.

Gegen diese Klausel hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt, mit der Begründung, dass sie die Fluggäste unangemessen benachteilige. Der BGH war ebenfalls dieser Auffassung – aber nur, was die Extra-Gebühren betrifft. Den Ausschluss der Barzahlung hingegen beanstandete das Gericht nicht: Da die Fluggesellschaft ihre Buchungen fast ausschließlich im Fernabsatz – also per Online -Buchung – abwickle, sei eine Barzahlung mit erheblichem Aufwand für beide Parteien verbunden.

BGH hält Extra-Gebühren für unwirksam
Der für Reiserecht zuständige Senat des BGH begründete die Unwirksamkeit der Klausel, die Extra-Gebühren vorsieht, so: Jeder habe seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können. Das heißt, der Unternehmer – die Fluggesellschaft – erfüllt seine Pflicht, die vertragsgemäße Leistung des Kunden – des Fluggastes – anzunehmen, indem er die Zahlung akzeptiert.

Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Zahlung auf einem gängigen Weg zu erbringen, ohne dafür eine Extra-Gebühr zu entrichten.