Arbeitslosengeld I: Leistungen und Pflichten

Immer wieder geraten Menschen in die Arbeitslosigkeit und sind auf Leistungen durch die Arbeitsagenturen (ARGE) angewiesen. Worauf Sie bei der Antragsstellung für die Arbeitslosengeld I Leistungen achten müssen, erfahren Sie hier.

Plötzlich Arbeitslos. Das ganze Leben verändert sich von einer Minute zur anderen. Hat man erst einmal den Schock überwunden sich plötzlich in der Arbeitslosigkeit zu befinden, steht man vor der Aufgabe, Arbeitslosengeld I Leistungen beim zuständigen Amt zu beantragen. Doch dieser Schritt ist oftmals nicht leicht. Nicht zuletzt deswegen, weil man in vielen Fällen mit der Behörde „Arbeitsagentur“ oder „ARGE“ noch nie zuvor zu tun hatte, quält man sich außerdem mit dem Gedanken, plötzlich unnütz zu sein, der Gemeinschaft zur Last zu fallen und ein „Sozialfall“ zu sein.

Befreien Sie sich von diesem Gedanken denn dies trifft nicht zu. Die betroffenen Menschen sind meist weder „Schmarotzer“ noch „faules Pack“, das zum Arbeiten zu faul ist, sondern einfach nur Menschen ,die das Schicksal heimgesucht hat. Sicherlich Den Großteil der Betroffenen ereilt mit der Arbeitslosigkeit ein Schicksal, an dem sie selbst keine Schuld trifft.

Diejenigen, die nun gezwungen sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu beziehen, haben zuvor oftmals selbst lange Jahre Beiträge an die Sozialkassen abgeführt. Beiträge in die Sozialversicherungen sind Zwangsbeiträge und werden mit jeder Lohnzahlung direkt vom Arbeitgeber an die entsprechenden Kassen abgeführt.

Somit erhalten diese Arbeitslosengeld I Leistungsempfänger keine „Sozialhilfe“, sondern lediglich Leistungen der von ihnen selbst abgeführten Beiträge. Sie haben selbst durch ihre Sozialabgaben dafür gesorgt, diese Leistungen zu erhalten. Auch der Gang zur Arbeitsagentur ist nicht so schlimm. wie man meinen mag. Mit diesem Artikel will ich Ihnen aufzeigen, worauf es bei der Beantragung von Arbeitslosengeld I Leistungen nach dem SGB II ankommt, was Sie darüber wissen müssen und vor allem welche Gegebenheiten mit dem Arbeitslosgengeld I verbunden sind.

Wann erhält man Arbeitslosengeld?  

Grundsätzlich gilt, dass jeder der arbeitslos wird oder ist, nach Antragstellung auch Arbeitslosgengeld erhält. Die Bundesarbeitsagentur unterscheidet hier zwei Arten des Leistungsbezugs:

  1. Leistungen nach dem II. SGB – Arbeitslosengeld I (ALG I)
  2. Leistungen nach dem II. SGB – Arbeitslosgengeld II (ALG II auch Hartz IV genannt)

Für die Bewilligung und Leistungen nach dem II. SGB – ALG I – ist generell immer die Agentur für Arbeit zuständig. Für die Bewilligung und Leistung nach dem II. SGB – ALG II (Hartz IV) – ist generell immer die Arbeitsgemeinschaft, auch ARGE genannt, zuständig. Hierbei ist zu beachten, dass die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Agentur für Arbeit oder auch Arbeitsagentur, bis 2005 noch eine Behörde waren. Heute sind beide Behörden getrennt.

Deswegen muss man sich vor dem Gang zu einer dieser beiden Behörden im Klaren darüber sein, wer das für die Bewilligung und Leistung zuständige Amt ist. Generell gilt, dass die Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) für die Grundsicherung von allen Arbeitssuchenden zuständig ist, die keinen Anspruch auf Arbeitslosgengeld I haben.  

Wer hat nun Anspruch auf Arbeitslosengeld I Leistungen?

Anspruch auf ALG I Leistungen haben alle Personen, die in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, mindestens 12 Monate lang einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind und hier auch Beiträge an die Sozialversicherungsträger abgeführt wurden.

Zu dieser Regelung bestehen folgende Ausnahmen

Man hat auch die Möglichkeit Arbeitslosengeld I Leistungen zu beziehen, wenn man innerhalb der letzten zwei Jahre keine 12 Monate versicherungspflichtig tätig gewesen ist. Hierzu ist notwendig, dass man innerhalb dieser 2 Jahre Rahmenfrist mindestens 6 Monate lang in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt war, die größtenteils und jeweils auf sechs Wochen am Stück befristet war. Ferner darf das Bruttogehalt in Höhe von 30.240,00 € innerhalb der letzten 12 Monate nicht überschritten worden sein.

Diese Bemessungsgrenze gilt für das Jahr 2009. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld I Leistungen und kann diese bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Diese Regelung soll noch bis zum 01. August 2012 weiterhin Bestand haben. Wie es dann mit dieser Regelung weitergeht, ist bislang noch nicht bekannt. Von Bedeutung hat diese Regelung gewonnen, weil im Laufe der letzten Jahre immer mehr Arbeitgeber dazu übergegangen sind, anstelle von unbefristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitsverhältnisse mit Befristung abzuschließen.

Wichtig bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Die maximale Befristungsdauer von Arbeitsverhältnissen darf insgesamt 24 Monate betragen. Im Anschluss daran muss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden.

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