Änderungen bei HARTZ IV

Seit Anfang des Jahres ist das ALG II (besser bekannt unter den Namen HARTZ IV) wieder einmal im Fokus der Öffentlichkeit. Anlass dafür sind die mit dem Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen insbesondere bei der Vermögensanrechnung, das erst kürzlich erlassene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Regelsätzen bei dem ALG II sowie die immer wieder neuen Ideen, Vorschläge und Äußerungen von Politikern, die jedoch zumeist am Kern der Sache vorbeigehen.

Bei all dieser Aufgeregtheit über Hartz IV werden leider oft – auch durch die Medien – Erwartungen bei den Betroffenen geweckt, die sich in der Realität als sinnlos erweisen.

Wir zählen Ihnen daher in diesem Artikel auf, was sich 2010 bei dem ALG II ändert – und was nicht.

Hartz IV muss weg
Die bedeutendste Neuerung kommt von der Bundesarbeitsministerin von der Leyen persönlich und kommt auf dem ersten Blick einer Revolution in dem Sozialrecht gleich, denn sie fordert nichts mehr und nichts weniger als die Abschaffung von Hartz IV. Leider meint sie damit nicht das ALG II an sich, sondern nur den (nicht nur) von den Medien verwendeten Begriff "Hartz IV".

Damit will sie, "dass sich das Bild der Bevölkerung vom Arbeitslosengeld II zum Positiven wendet", denn "der schlechte Ruf von Hartz IV behindere jede Diskussion". Nun hat der Namensschöpfer Peter Hartz zwar mittlerweile durchaus einen schlechten Ruf – ob aber die Namensänderung am schlechten Ruf des ALG II etwas ändert, mag bezweifelt werden.

Höhere Vermögensfreibeträge bei dem Hartz IV
Für Betroffene hörte sich die Nachricht zum Ende des vergangenen Jahres recht gut an: Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen wurde kolportiert, dass künftig die derzeitige Vermögensfreigrenze von 150 € je Lebensjahr auf 750 € erhöhen wird. Bei einem 50jährigen Arbeitslosen würde das immerhin bedeuteten, dass er statt bisher 7.500 € ganze 37.500 € Vermögen besitzen darf, welches ihm nicht bei dem ALG II angerechnet wird und über das er frei verfügen kann.

Schade nur, dass diese Meldung falsch ist.

Schon jetzt gibt es bei Hartz IV zwei verschiedene Arten von Schonvermögen: Den allgemeinen Vermögensfreibetrag von eben diesen 150 € je Lebensjahr, welcher Vermögen aller Art umfasst und auf den überwiegend größten Teil aller ALG-II-Bezieher zutrifft. In dieses Schonvermögen kann zum Beispiel Schmuck, eine Briefmarkensammlung oder Barvermögen fallen.

Daneben gibt es noch einen Vermögensfreibetrag von derzeit 250 € je Lebensjahr, welcher ausschließlich die Altersvorsorge umfasst. Hierunter fallen zum Beispiel Lebensversicherungen, aber auch andere Versicherungsarten. Bedingung ist dabei generell, dass bei solchen Verträgen vertraglich vereinbart werden muss, dass die Auszahlung der Versicherungssummen ausnahmslos erst nach Eintritt in das Rentenalter erfolgen darf. Und genau diese Altersvorsorge und dieser Vermögensfreibetrag wird auf 750 € je Lebensjahr erhöht.

Die Regelsätze beim ALG II sind laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig
Diese von etlichen Zeitungen und anderen Medien formulierte Behauptung ist schlicht Blödsinn – das Gericht hat nichts dergleichen erklärt, sondern genau das Gegenteil. In der entsprechenden Mitteilung des Gerichtes heißt es nämlich: "Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen ".

Nun muss nach dem Urteil das ALG II erhöht werden!
Auch das ist falsch. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich nicht die Höhe der Regelsätze selbst als verfassungswidrig erklärt, sondern "nur" die Art der Berechnung der Regelsätze, die "Schätzungen ins Blaue hinein" darstellen. Das bedeutet im Prinzip nur, dass die Bundesregierung in diesem Jahr die Berechnungsgrundlage für den Regelsatz transparenter gestalten, nicht aber die Höhe ändern muss.

So wurden bei der entsprechenden Berechnung für den Hartz-IV-Regelsatz im Jahr 1998 Abschläge, z. B. für Pelzmäntel, Sportboote und Segelflugzeige vorgenommen. Diese Abschläge wurden erst 2003 abgeschafft. Auch monierte das Gericht unter anderem die Berechnung der Stromkosten, die auf die Heizung entfallen, weil diese Abschläge nicht wissenschaftlich untermauert sind.

Was bringt denn dann das Urteil dem ALG-II-Bezieher?
Nichts in Sachen Regelsatz. Allerdings gibt es im Urteil dennoch eine Anordnung, die durchaus von Interesse sein könnte. Um falsche Hoffnungen gleich zu vermeiden – diese Neureglung betrifft nur relativ wenig Betroffene.

Was also hat das Bundesverfassungsgericht neu angeordnet?

„Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach § 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.”

Was bedeutet das für Hartz-IV-Empfänger?
Erst einmal gilt diese Regelung nicht erst ab Ende 2010 (die Frist, die der Bundesregierung für die Überarbeitung der Regelsätze gegeben wurde), sondern ab sofort.

In der Anordnung sind zwei Wörter von besonderer Bedeutung: unabweisbar und laufend, denn das sind die Grundvoraussetzungen für den atypischen Bedarf.

Unabweisbar bedeutet, dass der atypische Bedarf für die Sicherung des Lebensunterhaltes zwingend notwendig sein muss. Also wären zum Beispiel Reitstunden oder die Kosten für den Besuch eines Schwimmbades nicht gerade unabweisbar, Kosten für die Schulbildung aber durchaus.

Nun könnte man zu Recht behaupten, auch eine neue Waschmaschine gehört zu einem unabweisbaren Bedarf. Hier fehlt es aber an der zweiten Voraussetzung, nämlich dem laufenden Bedarf. Der Kauf einer Waschmaschine ist aber eine einmalige Angelegenheit – und schon dürfte nicht auf einen atypischen Bedarf spekuliert werden.

Beide Voraussetzungen – also unabweisbarer und laufender atypischer Bedarf – treffen nur auf bestimmte, genau definierte Umstände zu, nämlich

  • das Umgangsrecht des nicht mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Elternteils
  • nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel
  • Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer
  • Nachhilfeunterricht

Die genannten Umstände werden weiter unten näher erläutert.

Kein Sonderbedarf besteht für

  • die Praxisgebühr, die aus den Regelsätzen zu finanzieren ist
  • Schulmaterialien und Schulverpflegung (die Schulmaterialen sind bereits beim entsprechenden jährlichen Bedarg bei dem ALG II abgedeckt.)
  • Bekleidung und Schuhe in Übergrößen (ggf. kann hier ein Antrag auf Darlehen gestellt werden)
  • Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand 

a. Umgangsrecht

Kosten können hier zum Beispiel entstehen, wenn der geschiedenen oder getrennt lebenden ALG-II-Bezieher regelmäßig Fahrten unternimmt, um sein(e) Kind(er) zu sehen. Wenn diese Kosten nicht aus dem eigenen ALG II oder den Leistungen Dritter getragen werden können, kann hier ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese Kosten können aber nur geltend gemacht werden, wenn die Kinder an einem anderen entsprechend entfernten Ort wohnen. Zwei Beispiele sollen das verdeutlichen:

Maria und Jörg wohnen in Berlin und sind geschieden. Alle zwei Wochen besucht Jörg seine beiden Kinder, wobei er für die Fahrten insgesamt 8,40 € für Nutzung der Straßenbahn  zahlen muss.

In diesem Fall dürfte kein Anspruch auf eine Beihilfe vorliegen, da diese Kosten 1. aus dem Regelsatz beglichen werden können und 2. Jörg die Möglichkeit hat, den sogenannten Berlin-Pass zu kaufen, der ALG-II-Empfängern für 33 € im Monat die kostenlose Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs ermöglicht.

Anke und Robert haben sich getrennt. Während Anke mit dem Kind in München blieb, zog Robert nach Hamburg. Einmal im Monat fährt er nun nach München, um seine Tochter zu sehen.

Hier liegt durchaus ein Fall für eine Beihilfe vor, weil die Bahnkosten kaum aus dem Regelsatz bestritten werden können.

Die Regelungen für das Umgangsrecht betreffen nicht nur den geschiedenen oder getrennt lebenden ALG-II-Bezieher, sondern auch die Kinder, sofern sie Sozialgeld beziehen.

Prinzipiell müssen die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes angemessen sein. Bei unangemessen hohen Kosten kann eine Beihilfe abgelehnt werden. Auch hier ein Beispiel:

Anke und Robert haben nun vereinbart, dass Robert jede Woche seine Kinder sehen kann. Also stellt Robert einen entsprechenden Antrag auf eine Beihilfe für 4 Hin- und Rückfahrten von Hamburg nach München im Monat.

Dieser Antrag dürfte kaum Aussicht auf Erfolg haben. Ebenso wenig Erfolg dürfte ein Antrag im folgenden Fall haben:

Anke arbeitet in München und hat das Sorgerecht für ihre Tochter. Um sich auf Ihren Job voll konzentrieren zu können vereinbart sie mit Robert, dass die Tochter überwiegend bei ihm wohnen solle.

Hier wäre von einem Missbrauch auszugehen und ein Antrag abzulehnen.

b. nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel

Bei bestimmten Erkrankungen, die nicht unbedingt chronisch sein müssen, werden Arznei- und Heilmittel benötigt, die nicht immer verschreibungspflichtig sind. Als Beispiel seien Hautpflegemittel bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion oder Tabletten bei diabetisch bedingten Nervenschädigungen genannt. Dadurch, dass diese Mittel nicht verschreibungspflichtig sind, kommen die Krankenkassen auch nicht für die Kosten auf. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Krankheit ärztlicherseits bestätigt und durch den Arzt die Unabweisbarkeit der benötigten Mittel festgestellt wird.

c. Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer

Sofern Rollstuhlfahrer keine familiäre oder andere Hilfe in Anspruch nehmen können, kann hier ein Antrag auf Finanzierung einer Putz- oder Haushaltshilfe gestellt werden.

d. Nachhilfeunterricht

In der Regel werden nur in bestimmten Ausnahmesituationen auch die Kosten für einen Nachhilfeunterricht übernommen. Dies wäre zum Beispiel bei einer langfristigen Erkrankung oder einem Todesfall in der (engeren) Familie der Fall. Aussichten auf Übernahme der Kosten besteht auch in folgendem Fall:

Udo ist alleinerziehender Vater von Margarete, die eine 4. Klasse besucht. Udo kümmert sich hingebungsvoll um seine Tochter, hat aber ein Problem: er ist Analphabet und kann seiner Tochter nicht bei den Hausaufgaben helfen.

Hier ist durchaus von einem atypischen und laufenden Sonderbedarf auszugehen.

Wichtig: der Nachhilfeunterricht wird maximal 6 Monate, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres finanziert.