Achten Sie bei einer Pauschalreise auf den Sicherungsschein

Sie haben eine Urlaubsreise gebucht und bezahlt, aber plötzlich ist der Reiseveranstalter pleite und stellt einen Insolvenzantrag. Was jetzt? Sie verlieren sämtliche Ansprüche auf die Reise – es sei denn, Sie haben einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen und verfügen über einen Sicherungsschein.

Entsprechend den EU-Pauschalreiserichtlinien von 1990 müssen Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Insolvenz versichern. Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, darf der Reiseveranstalter den Reisepreis erst dann von Ihnen kassieren, nachdem er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat.

Dank einer Gesetzeserweiterung im Jahre 1997 haben Sie bereits bei Anzahlung der Pauschalreise Anspruch auf den Sicherungsschein, der von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt wird. Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters vor Reiseantritt erhalten Sie von der Versicherung den Reisepreis erstattet.

Macht der Veranstalter während der Reise Pleite, erstattet Ihnen die Versicherung die Rückreisekosten zu 100 Prozent. So will es das Gesetz:

BGB § 651k Sicherstellung, Zahlung:

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Achten Sie darauf, dass folgende Angaben im Sicherungsschein enthalten sind:

  • Name und Adresse des Reiseveranstalters sowie der Versicherung
  • Definition des Versicherungsfalls
  • Nennung der Insolvenzschäden, die erstattet werden

Der Sicherungsschein muss Ihnen im Original mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt werden und muss das Datum der Reise (inkl. Rückreisedatum) anzeigen. Achten Sie darauf, dass der Reiseveranstalter auf dem Sicherungsschein keine Ergänzungen per Hand macht. Haben Sie die Reise bezahlt, ohne einen Sicherungsschein erhalten zu haben, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Bitte beachten Sie: Ein Reisebüro ist kein Reiseveranstalter, sondern lediglich der Vermittler einer Reise. Es sei denn, es handelt sich um Veranstalter mit eigenen Reisebüros (z.B. TUI, DerTour etc.). Für Reisebüros, die nicht gleichzeitig Veranstalter sind, gilt die Absicherung nicht.