Abfindung bei Hartz IV: Anrechnung droht

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 4 AS 47/08 R) wird eine Abfindung, die erst während des Bezugs von Hartz IV ausgezahlt wird, voll auf die Leistungen angerechnet.

Wird das Arbeitsverhältnis einseitig vom Arbeitgeber gekündigt, so einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig auf die Zahlung einer Abfindung. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen. Eine Abfindung wird in der Regel nur dann nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung erst während des Bezugs von Leistungen nach Hartz IV, wird die Abfindung aber auf die Leistungen angerechnet.

Abfindung bei Bezug von Arbeitslosengeld
Anders als vielfach angenommen wird eine Abfindung beim Bezug von Arbeitslosengeld I nicht angerechnet. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Arbeitslose je nach Alter und Beschäftigungsdauer bis zu zwei Jahre.
Allerdings kann die Zahlung einer Abfindung zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führen, wenn – wegen der Abfindung – Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Resturlaub "abgekauft" hat. Anders sieht es aber bei der Zahlung einer Abfindung und Leistungen nach Hartz IV aus.

Abfindung wird bei Hartz IV angerechnet
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 4 AS 47/08 R) wird eine Abfindung, die erst während des Bezugs von Hartz IV ausgezahlt wird, voll auf die Leistungen angerechnet.
Wird die Abfindung an den Betroffenen während des Bezugs von Arbeitslosengeld I gezahlt, so hat dies in der Regel für seine Leistungsansprüche keine Folgen – auch nicht für später beantragte Leistungen nach Hartz IV.
Eine Abfindung, die dem Arbeitssuchenden vor dem Antrag auf Hartz IV zufließt, stellt Vermögen dar, für das es bei Hartz IV bestimmte Freibeträge gibt. Darüber hinaus bestehen bezüglich der Behandlung der Abfindung gewisse Gestaltungsspielräume.
Ganz anders ist die Zahlung einer Abfindung aber nach dem Gerichtsurteil zu beurteilen, wenn die Abfindung erst während des Bezugs von Hartz IV zufließt. Dann zählt sie als Einkommen und wird deswegen fast vollständig auf die Hartz IV-Leistung angerechnet.