Wieso Rentner ihre Rentenpflicht prüfen sollten

Die meisten Ehepaare sind nach Erreichen des Rentenalters von der Steuer befreit. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn einer der Partner verstirbt. Denn Witwen oder Witwer gelten einkommenssteuerlich als allein stehend. Gemeinsam standen ihnen noch rd. 3.000 Euro monatlich zu, doch nunmehr halbiert sich der Betrag.

Im Falle der Witwenrente

Kommen jetzt zu den eigenen Rentenbezügen noch die zustehende Witwenrente dazu, dann liegen die Einnahmen in den meisten Fällen über der Grenze von 1.500 Euro. Dann müssen Steuern bezahlt werden. Dies wiederum umgeht derjenige, der die Steuersparmöglichkeiten nutzt und auch die Versicherungs- und Beerdigungskosten entsprechend steuerlich absetzt.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird zur Sicherung des Existenzminimums erhoben. Niedrige Einkommen werden somit nicht zusätzlich von der Einkommensteuer belastet. Im Jahr 2010 lag der Grundfreibetrag bei 8.004,- Euro. Für 2011 ist jedoch keine Anhebung vorgesehen.

Einkommensteuerpflichtige, deren jährliche Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und können damit eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen. Damit muss für den Zeitraum von drei Jahren nach Erteilung der Nichtveranlagungsbescheinigung keine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden.

Dies gilt allerdings nur für Einkommen, die dauerhaft unter dem Grundfreibetrag von etwa 8.000,- Euro jährlich liegen.

Rente, wenn ein Partner noch berufstätig ist

Nachrechnen sollten auch verheiratete Senioren, deren Partner sich noch in Arbeit befindet. Denn sind beide berufstätig, dann musste nur der Lohn der Besteuerung unterworfen werden. Jetzt, da ein Teil wieder arbeitet, muss nun auch die Rente des Partners mitberücksichtigt werden. Dieser zu versteuernde Anteil hängt allerdings vom Jahr des Renteneintritts ab.

Wer es schaffte, in 2005 in den Ruhestand zu gehen, musste lediglich 50 Prozent seiner Rente versteuern. Seit 2006 wird der zu versteuernde Betrag für Rentenneuzugänge um jährlich 2 Prozent angehoben (Eintrittsjahr / Anteil: 2005 50 %,  2006 52 %,  2007 54 %,  2008 56 %,  2009 58 %,  2010 60 %,  2015 70 %,  2020 80 %,  2025 85 %,  2030 90 %,  2040 100 %). 

Rente bei früherer Beamtentätigkeit

Eine weitere Konstellation ergibt sich bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Partner aus einer früheren Beamtentätigkeit bezieht. Pensionen werden nämlich deutlich höher besteuert als die Renten aus der Sozialversicherung (Arbeiter und Angestellte haben meist Anspruch auf die gesetzliche Rente, Beamte auf eine Pension.

Entscheidend für die Rente ist das Entgelt während des ganzen Arbeitslebens, bei Pensionären zählt der letzte Verdienst). Berechnungsmöglichkeiten finden Interessierte unter Rentenbesteuerung.