Wenn Geschenke Hartz IV gefährden

Als Hartz-IV-Empfänger lebt man ein Leben voller Verzicht. So kann es passieren, das Verwandte durch Geldgeschenke weiterhelfen wollen. Doch dies kann schnell gravierende Konsequenzen nach sich ziehen und den Verlust von Hartz-IV-Leistungen bedeuten.

Wenn die reiche Tante aus Kanada sieht, dass ihr Neffe in Deutschland von Sozialleistungen lebt, könnte sie ihm ein Geldgeschenk schicken, vielleicht als Starthilfe für ein neues Leben. Doch was die Tante vermutlich nicht weiß: In Deutschland kann dies schnell zum Problem werden, denn Geschenke werden bei Hartz-IV-Empfängern generell angerechnet.

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. „Angemessene“ Geschenke sind erlaubt. Als angemessen gelten Geldbeträge, die den Empfänger von Sozialleistungen nicht so beeinflussen, dass daneben die Zahlung von Hartz IV ungerechtfertigt wäre. Der § 11a SGB II, Abs.5 besagt:

„Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

  1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
  2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.“(Quelle: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html)

Größere Geschenke bei Konfirmation möglich

Auch bei Konfirmation und Kommunion sind größere Summen von bis zu 3.100 Euro als Geschenk angemessen und erlaubt. Bei Hochzeiten existiert noch keine Regelung. Auch dürfen Minderjährige einen Freibetrag von 10 Euro monatlich dazuverdienen. Für Erwachsene, die keine sonstigen Einnahmen haben, sind monatlich mindestens 30 Euro anrechnungsfrei, da ihnen ein pauschaler 30-Euro-Absetzbetrag für angemessene Versicherungen eingeräumt wird.

Bei der Grundsicherung im Alter oder der „Alterssozialhilfe“ fehlen noch klare Regeln. Nach Paragraf 84 Absatz II des Sozialgesetzbuches XII sollen Zuwendungen von Verwandten mit den staatlichen Leistungen nicht verrechnet werden, wenn ihre Berücksichtigung für die Empfänger „besondere Härte“ bedeuten würde. Wann genau dieser besondere Härtefall eintritt, entscheiden je nach Sachlage die Ämter und im Streitfall die Sozialgerichte. In vielen Kommunen sind einmalige Zuwendungen von bis zu 187 Euro erlaubt. Bei Geschenken, die über diesen Betrag gehen, wird die Grundsicherung gekürzt.

Bildnachweis: Deminos / stock.adobe.com