Unfall auf dem Schulweg: Wann Eltern haften

Wenn die großen Ferien vorbei sind, machen sich viele Kinder das erste Mal auf den Schulweg, für die älteren ist es schon Routine. Aber gefährlich bleibt es immer. Eltern fragen sich, wann sie ihr Kind alleine losschicken dürfen und in welchen Fällen sie bei Unfällen auf dem Schulweg haften.

Ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Skateboard: Vor allem wenn Schulkinder häufig Straßen überqueren müssen, kann es brenzlig werden. Ein Auto muss möglicherweise abrupt abbremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Die Folge kann eine Massenkarambolage sein, weil mehrere andere Autos auffahren. Oder ein Motorradfahrer wird verletzt, weil er einem Schulkind ausweicht und dabei von der Straße rutscht. Sowohl die Kinder selbst als auch die Eltern können unter Umständen haftbar gemacht werden.

Kinder-Haftung: (Paragraf 828 Bürgerliches Gesetzbuch): Kinder unter sieben Jahren haften mangels "Deliktfähigkeit" überhaupt nicht. Ab sieben Jahre ist eine Haftung möglich, wenn das Kind das Unrecht einsehen konnte. Im Straßenverkehr gilt seit 2002 eine Sondervorschrift: Eine Haftung bei einem Unfall mit einem Auto oder einer Bahn ist erst ab dem zehnten Lebensjahr möglich.

Im Straßenverkehr gelten andere Regeln

Das gilt nur dann nicht, wenn das Kind vorsätzlich im Straßenverkehr Schaden anrichtet (etwa Steine von einer Überführung wirft) oder zum Beispiel mit dem Fahrrad ein geparktes Auto zerschrammt. In solchen Fällen beginnt die Haftung auch im Straßenverkehr weiterhin ab dem siebten Lebensjahr. Die Sondervorschrift greift laut Bundesgerichtshof nur bei "typischen Überforderungssituationen im motorisierten Verkehr" (Az: VI ZR 335/03).

Eltern-Haftung: (Paragraf 832 Bürgerliches Gesetzbuch): Wenn das
Kind nicht haftbar gemacht werden kann, haften ersatzweise die Eltern
wegen sogenannter Aufsichtspflichtverletzung. Ebenso kommt in Betracht,
dass zum Beispiel die Großeltern haften müssen, wenn ihnen vorübergehend
die Aufsicht übertragen wurde.

Eltern müssen Aufsichtspflicht nachkommen

Nach einem Schadenfall müssen die Aufsichtspflichtigen beweisen, dass sie der Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden nicht zu verhindern war. Dazu gehört bei allein radelnden Schulkindern, dass richtiges Verhalten im Straßenverkehr geübt und wiederholt kontrolliert wurde (unter anderem Oberlandesgericht Nürnberg, Az: 2 U 167/00). Ansonsten müssen Aufsichtspflichtige für Schäden aufkommen.

Versicherung: Mit einer Familien-Privathaftpflichtversicherung (ab etwa 70 Euro/ Jahr) können Eltern wie Kinder Streitereien um Schadenersatzsprüche gelassen sehen. Die Versicherung übernimmt es entweder, unbegründete Ansprüche abzuwehren (z.B. indem der Nachweis über ausreichende Aufsicht geführt wird) oder begründete Ansprüche zu begleichen.

Wer durch ein Kind geschädigt wurde, sollte wissen: Es kann durchaus sein, dass er trotz Haftpflichtversicherung für Kind und Eltern leer ausgeht. Müssen weder Kind noch Eltern haften, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so muss auch die Haftpflichtversicherung nicht zahlen.