Tipps gegen Abmahnfallen bei Internetnutzung durch die Familie

Immer wieder werden billig und gerecht denkende Bürger plötzlich abgemahnt mit der Behauptung, sie hätten im Internet urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download angeboten. Besonders brisant wird diese Problematik, wenn ein Internetanschluss von der ganzen Familie genutzt wird. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei zu achten haben.

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Ihren Anschluss auch anderen überlassen

Wer in der Familie einen Internetanschluss hat und auch z. B. Kindern und dem Ehepartner zugänglich macht, geht mitunter ein großes Risiko ein. In einem Fall erhielt eine Ehefrau eines Tages völlig überraschend eine kostenpflichtige Abmahnung von einem Rechtsanwalt mit der Begründung, Sie hätte auf einer Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschützte Werke angeboten. Pikant: Es stellte sich dann heraus, dass ihr – inzwischen längst verstorbener – Ehegatte die Urheberrechte verletzt hatte. Doch soll deswegen nun die arme Witwe zahlen?

Vermeiden Sie unnötige Haftungsrisiken

Die Rechtsprechung hat inzwischen für solche Fälle, in welchen mehrere Personen Zugang zu nur einem Internetanschluss haben, eine wichtige Beweislastregel aufgestellt: Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass derjenige, der den Anschluss bezahlt und beim Provider angemeldet hat, die Urheberrechtsverletzungen selbst begangen hat, die auf seinen Anschluss zurückgehen.

  • Beispiel: Bei Familie Müller hat Herr Müller einen Internetanschluss. Sein 17-jähriger Sohn Dennis hat über diesen Anschluss mehrfach auf Tauschbörsen im Internet urheberrechtlich geschützte Songs ausgetauscht. 
  • Folge: Kann Herr Müller nicht ernsthafte Argumente dafür vortragen, dass nicht er, sondern sein Sohn die Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so wird vermutet, dass er selbst der Verletzer war. 

Seien Sie auch gegenüber Ehe- und Lebenspartnern vorsichtig

Im jüngst vom OLG Köln entschiedenen Fall (Az.: 6 U 239/11) ging es um die Frage, ob unter Ehegatten eine wechselseitige Haftung für Urheberrechtsverletzungen bestehen kann, die der andere Gatte begangen hat. Das OLG Köln lehnt eine solche Art "Sippenhaft" in der Ehe grundsätzlich ab.

Sie haften nach dieser Rechtsprechung also nur dann für Urheberrechtsverletzungen Ihres Ehepartners, wenn Sie positiv Kenntnis davon haben, dass Ihr Partner Ihren Anschluss missbräuchlich nutzt. Doch Achtung: Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Es muss abgewartet werden, was der BGH zu dieser Frage sagt.

Überwachen Sie das Nutzerverhalten Ihrer Angehörigen

Falls Sie Ihren Internetanschluss in der Familie Ihren Angehörigen zur Mitnutzung überlassen, sollten Sie auf jeden Fall zur Sicherheit alle Mitnutzer auf die Rechtslage hinweisen, dass urheberrechtlich geschützte Dateien nicht im Internet angeboten werden dürfen, z. B. Lieder auf Tauschbörsen oder fremde Fotos.

Vor allem, wenn auch minderjährige Kinder Ihren Anschluss benutzen dürfen, sollten Sie gelegentlich kontrollieren, ob die Kids keine Urheberrechtsverletzungen begehen. Wenn Sie diese Tipps beachten, können Sie eine Mithaftung für durch andere Mitnutzer begangene Urheberrechtsverletzungen vermeiden. 

Stand: 21.05.2012