Stromschulden: Wie Sie die Stromsperre verhindern

Etwa einer halben Million Haushalte in Deutschland wird jedes Jahr wegen offener Rechnungen der Strom abgestellt, ergab eine Hochrechnung der Verbraucherzentrale NRW. Wann dürfen Energieversorger das überhaupt – und wie können Kunden eine Stromsperre verhindern?

Da Energie mitterweile in jedem Haushalt unverzichtbar geworden ist, hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, wann eine Versorgung gesperrt werden darf. Sollte sich ein Energieversorger nicht daran halten, kann ein Mieter per Gericht im Schnellverfahren („Einstweilige Verfügung“) eine weitere Stromlieferung durchboxen, weitere Schadenersatzansprüche sind möglich.

Bei strittiger Forderung ist Stromsperre verboten

So muss der säumige Energie-Kunde zunächst eine Mahnung erhalten, mit der die Versorgungssperre ankündigt wird. Danach muss eine letzte Frist verstreichen, bis es dunkel wird. Detailliert ist das nachzulesen in den Grundversorgungsverordnungen für Strom (StromGVV), Gas (GasGVV) sowie in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser (AVBWasserV) oder Fernwärme.

Das Beispiel StromGVV: Die Stromsperre darf demnach frühestens vier Wochen nach der Sperrankündigung erfolgen. Drei Werktage vor der beabsichtigten Stromsperre ist eine weitere Ankündigung notwendig. Und: Die ausstehenden Rechnungen müssen mindestens 100 Euro ausmachen – wobei Rückstände aus einer „noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers“ nicht mitgerechnet werden dürfen.

Verbrauch öfter mal checken

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Stromsperren für den Fall verboten, „dass der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt“. Dafür muss der Kunde natürlich aktiv werden und mit dem Energieversorger sprechen, am besten schon direkt nach der ersten Mahnung. Wenn der Kunde zum Beispiel darlegt, dass er in einem Monat wieder einen Job hat und so wieder flüssig wird, wäre eine Sperre rechtswidrig.

Bei hinreichender Zahlungsaussicht ist Stromsperre unzulässig

Wird eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, kann der Energieversorger ebenfalls nicht mehr abschalten, solange der Kunde die Vereinbarung einhält. Wenn die eigene Zahlungsfähigkeit mit gar nichts belegt werden kann, dann sollte schnell das Sozialamt eingeschaltet werden, das per Kostenübernahme-Erklärung eine Stromsperre verhindern kann.

Die Verbraucherzentrale NRW rät außerdem dazu, den Verbrauch regelmäßig zu überprüfen und die Vorauszahlungen anzupassen. So lasse sich verhindern, dass mit der Jahresabrechnung plötzlich ein sehr großer Betrag als Nachzahlung fällig wird.