Steuerrecht: Jeder Ehegatte hat ein Recht auf einen Aufteilungsbescheid

Ein Aufteilungsbescheid kann von jedem der zwei Ehegatten beantragt werden – jeweils einzeln oder gemeinsam. Diese Aufteilung sorgt aber im Ergebnis dafür, dass es – wie in unserem Beispielfall – nicht zu einer Gesamtschuldnerschaft kommt. Lesen Sie hier mehr.

Ein Aufteilungsbescheid kann eine Steuergesamtschuld verhindern

Wenn ein Aufteilungsbescheid beantragt wurde, ist die Finanzbehörde jetzt in der Pflicht, beide Ehepartner auseinander zu dividieren, indem es die individuelle Steuerschuld des Ehemannes und die der Ehefrau getrennt feststellt. Der Vorteil liegt also darin, dass mit der Antragstellung die Gesamtschuldnerschaft durchbrochen wird.

Nach Aufteilung einer Steuergesamtschuld von Ehegatten darf das Finanzamt gegenüber einem Ehegatten nicht mehr aufrechnen, soweit auf ihn/sie kein Rückstand mehr entfällt.

Erklärt die Finanzbehörde zeitlich vor dem Aufteilungsantrag die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen, so wirkt sich dies nicht negativ aus, denn die Aufrechnung wird mit Ergehen des Aufteilungsbescheides rückwirkend unwirksam. Ausnahme: Durch die Aufrechnung ist die völlige Tilgung der Steuerschuld eingetreten. In diesem Fall ist der spätere Aufteilungsantrag unzulässig.

Bei Getrenntlebenden sollte stets geprüft werden, ob nicht schon vorsorglich ein Aufteilungsantrag zu stellen ist.

Keine Einwilligung des Ehepartners nötig, um einen Aufteilungsbescheid zu beantragen

Gerade bei Scheidungen kommt es immer wieder vor, dass sich ein (Ex-)Partner gegen die Stellung eines Aufteilungsbescheides sträubt. Ein einzelner Widerstand ist hier allerdings zwecklos, denn die Antragstellung durch einen der (Ex-)Partner ist völlig ausreichend. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Derjenige, der kein Interesse an einer Aufteilung hat, besitzt rechtlich weder die Möglichkeit zu einem Veto noch muss er zustimmen. Es ist allein die Aufgabe der Finanzbehörde die Aufteilung entsprechend vorzunehmen (FG Cottbus, Az. 7 K 7453/06).

Sieht die Finanzbehörde hingegen von einer Aufteilung ab, so ist sie auch nicht mehr dazu berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beteiligten anzuordnen. Lediglich Sicherungsmaßnahmen nach § 277 AO sind dann noch erlaubt. Bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen sind umgehend zu stoppen und auch die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen müssen von Amts wegen neu geprüft werden. Sollen die Sicherungsmaßnahmen bestehen bleiben, hat die Finanzbehörde ihrerseits sofort einen Aufteilungsbescheid zu erlassen. Weigert sich die Behörde, einen solchen Bescheid zu erlassen, müssen entsprechend die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.