Unterhalt – wie viel bekommt mein Kind?

Wenn Eltern sich trennen, entsteht schnell die Frage nach der Höhe des Unterhalts. Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu zahlen. Dabei wird unterschieden zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Wonach dieser Unterhalt berechnet wird, erfahren Sie bei experto.

Unter Naturalunterhalt versteht man die Betreuung und die Versorgung des Kindes. Der Barunterhalt ist die monatliche Geldauszahlung des anderen Elternteils.

Die Pflicht zum Unterhalt besteht grundsätzlich bei minderjährigen unverheirateten Kindern und bei volljährig unverheirateten Kindern, die eine erste Berufsausbildung machen. Der Naturalunterhalt entfällt jedoch bei Volljährigkeit des Kindes. Dann sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet.

Düsseldorfer Tabelle: Berechnung des Unterhalts
Für die Berechnung des Kindesunterhalts sollten Sie sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren. Durch diese wird der Betrag ermittelt, der Ihrem Kind zusteht. Der Unterhalt wird nach dem Gehalt des zahlenden Elternteils berechnet. Außerdem spielt das Alter des Kindes eine Rolle beim Unterhalt.

So lässt sich mittels der Düsseldorfer Tabelle Folgendes festlegen: Je mehr der Elternteil verdient und je älter das Kind ist, desto mehr Unterhalt erhält es. Wichtig zu beachten ist, dass das Kindergeld mit dem zu zahlenden Unterhalt verrechnet wird und sich die Zahlen aus der Düsseldorfer Tabelle auf mindestens zwei Unterhaltsberechtigte beziehen.

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht außerdem ein sogenannter Selbstbehalt zu. Der Elternteil hat das Recht diesen Selbstbehalt monatlich zur Verfügung zu haben. Einem Nichterwerbstätigen stehen 770 Euro Selbstbehalt und einem Erwerbstätigen 900 Euro Selbstbehalt zu.

Beispiel zum Unterhalt
Martha ist 9 Jahre alt. Ihr Vater verdient Netto 2.500 Euro. Somit wäre der Vater in die vierte Stufe der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen: 2.301 – 2.700 Euro) einzustufen. Da aber Martha ein Einzelkind ist, wird ihr Vater eine Stufe höher gestuft, denn die Angaben der Düsseldorfer Tabelle beziehen sich wie gesagt auf mindestens zwei Unterhaltsberechtigte.

Handelt es sich um nur eine unterhaltsberechtigte Person, so ist der Unterhaltspflichtige eine Stufe höher einzuordnen. Somit ist der Vater in der fünften Stufe und erhebt Anspruch auf einen Bedarfskontrollbetrag von 1.350 Euro.

Martha wird in die zweite Stufe der Altersangaben (6-11 Jahre) eingestuft. Somit errechnet sich ein Unterhalt von 437 Euro. Davon abzuziehen ist jedoch noch das Kindergeld. Da Martha noch nicht volljährig ist, wird die Hälfte des Kindergeldes, also 92 Euro, abgezogen, sodass der Vater letztendlich 345 Euro Unterhalt zahlen muss. Bei volljährigen Kindern wird das komplette Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.

experto meint: Die Berechnung des Unterhalts für das Kind ist leider oft sehr kompliziert. Die Düsseldorfer Tabelle dient Ihnen nur als Richtlinie, sodass Sie sich ungefähr errechnen können, was Ihrem Kind zusteht. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch keine Gesetzeskraft hat, variieren die Beträge des Unterhalts von Fall zu Fall. In einem Streit um Unterhalt ist es ratsam, anwaltliche Hilfe aufzusuchen.