P-Konto & Jedermannkonto

Wenn Sie bislang noch kein Girokonto haben, müssen Sie zunächst ein Jedermannkonto eröffnen. Erst dann können Sie ein P-Konto beantragen. Ein Jedermannkonto ist ein Girokonto auf Guthabenbasis und wird unabhängig von Ihren Einkommensverhältnissen genehmigt. Wie Sie ein lange gesperrtes Konto wieder eröffnen und was Sie bei Privatinsolvenz hinsichtlich eines P-Kontos und geerbten Schulden beachten müssen, lesen Sie hier.

Wenn Sie noch kein Girokonto haben: Erst Jedermannkonto, dann P-Konto beantragen
Zählen Sie zu den Personen, die bislang noch kein Girokonto besaßen und nun finanzielle Schwierigkeiten haben, sollten Sie zuerst ein sogenanntes Jedermannkonto (Girokonto auf Guthabenbasis) beantragen. Vordrucke dazu finden Sie im Internet.

Dann erst können Sie den zweiten Schritt gehen und ein P-Konto beantragen. Wie der Name sagt, kann "Jedermann" ein solches Guthabenkonto unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen eröffnen. Verpflichtet sind die Banken dazu nicht generell. Aber in sieben Bundesländern unterliegen die Sparkassen einem sogenannten Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass diese Sparkassen ein Guthabenkonto eröffnen müssen. Dazu zählen:

  • Bayern § 5 Abs. 2 SpkO
  • Brandenburg § 5 SpkVO
  • Mecklenburg-Vorpommern § 5 SpkVO
  • Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 2 SpkVO
  • Rheinland Pfalz § 2 Abs. 4 SpkG
  • Sachsen § 5 SpkVO
  • Sachsen-Anhalt § 5 SpkVO

Freiwillige Selbstverpflichtung des ZKA oder Zentralen Kreditausschusses
Gleichzeitig erklärte der Zentrale Kreditausschuss (ZKA, ein Zusammenschluss der fünf Spitzenverbände der Kreditwirtschaft), um dem Gesetzgeber noch zuvorzukommen, dass man eine freiwillig Selbstverpflichtung übernehme. Dessen Kern-Inhalt lautet:

"Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit." 

Auch der Sparkassenverband bietet extra noch eine ähnliche Verpflichtung in seinen 15 Leitlinien an, wo es heißt, dass bei ihnen jede Bürgerin und jeder Bürger ein Konto erhält, "unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen". Damit meint man jenes "Konto für jedermann".

Auch die Deutsche Bank bzw. die Norisbank richten jedem Kunden in der Regel problemlos und unkompliziert ein Guthabenkonto ein. Suchen Sie Hilfe bei der Einrichtung eines Girokontos, das Ihnen verweigert wurde, können Sie sich an die zuständige Kundenbeschwerdestelle (siehe Service-Links) wenden, um eine Beschwerde bzw. ein Schlichtungsverfahren in Gang zu setzen.

P-Konto: Was müssen Sie bei lange gesperrtem Konto, Privatinsolvenz und geerbten Schulden beachten?
Bei Überschuldung wenden Sie sich generell zuerst an die Schuldnerberatung, um Ihre individuelle Situation mit professioneller Hilfe besser aufarbeiten zu können. Dann müssen Sie den Gang zum Vollstreckungsgericht antreten, um eine Freigabe des unpfändbaren Betrages zu erwirken.

Es wäre zwecklos, sich an die Gläubiger zu wenden. Da ein Girokonto nur dann in ein P-Konto gewandelt werden kann, wenn schon vorher ein Girokonto existierte und offenstand, bleibt Ihnen in diesem Falle der Gerichtsweg nicht erspart.

Stehen Sie in Privatinsolvenz, bedarf es nicht zusätzlich noch eines P-Kontos, weil Sie hier bereits durch das Privatinsolvenzverfahren unter Vollstreckungsschutz stehen.

Wenn Sie eine Person heiraten wollen, die überschuldet ist bzw. sich in Privatinsolvenz befindet, haben Sie zunächst nichts mit deren Schulden zu tun und zwar solange, bis diese Person nicht stirbt. Dann aber würden Sie die Schulden des überschuldeten Ehepartners erben, der sich vor der Heirat in Privatinsolvenz befunden hatte.

Service-Links: Beschwerdestellen

  • Privatbanken Bundesverband dt. Banken; – Kundenbeschwerdestelle, Burgstraße 10178 Berlin, Tel.: 030/16 63 – 31 66
  • Volksbanken, Raiffeisenbanken; Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR, Schellingstraße 4,10785 Berlin, Tel.: 030/20 21 – 1639
  • Sparkassen & Giroverband – Deutscher Sparkassen- & Giroverband, Charlottenstraße 47, 10117 Berlin, Tel.: 030/20 225 – 53
  • Öffentliche Banken BV Öff. Banken D (VÖB)  – Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin