Ohne Erbschein ans Erbe

Banken und Sparkassen verlangen häufig die Vorlage eines Erbscheins bei der Abwicklung von Nachlasskonten. Zu Unrecht!

Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Er dient der Sicherheit im Rechtsverkehr, so dass der Erbe sich mit dieser Urkunde als erbberechtigt legitimieren kann.

Braucht die Bank einen Erbschein?
Viele Banken und Sparkassen verlangen vor der Auflösung oder Umschreibung von Nachlasskonten einen Erbschein. Sie versuchen damit, das eigene Risiko zu reduzieren, an eine nicht erbberechtigte Person auszuzahlen und sich den Schadensersatzforderungen der tatsächlichen Erben ausgesetzt zu sehen.

Doch so ein Erbschein ist für die Erben neben dem Aufwand auch mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden.

Es geht auch ohne Erbschein!
Liegt der Bank ein notarielles Testament mit dem entsprechenden Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts vor, so ist kein Erbschein nötig. Das hat auch der Bundesgerichtshof so entschieden (Urteil des BGH vom 07.06.2005, XI ZR 311/04, NJW 2005, 2779).

Sollte Ihre Bank bei der Abwicklung von Nachlasskonten auf einem Erbschein bestehen, so können Sie mit dem Hinweis auf das BGH-Urteil darauf verzichten. Allerdings gilt der Verzicht auf den Erbschein nur bei notariellen Testamenten, ein privatschriftliches Testament benötigt im Zweifel weiterhin den Erbschein.