Lastschrift: Kennen Sie den Unterschied zwischen „Einzug“ und „Abbuchung“?

Ob für die monatliche Telefonrechnung, den Großeinkauf im Supermarkt oder die Internet-Bestellung: Im Alltag unterschreiben Verbraucher viele Lastschriften und wähnen sich in Sicherheit: Eine unkorrekte Abbuchung kann widerrufen werden, glauben viele. Doch das gilt nicht immer - Sie sollten bei Lastschriften den Unterschied zwischen "Einzug" und "Abbuchung" kennen.

Verbreitet ist das "Einzugsermächtigungsverfahren". Dabei besteht generell die Möglichkeit, per Widerspruch das abgebuchte Geld zurück zu holen. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein Unternehmen eine Leistung berechnet hat, die gar nicht erbracht wurde.

Dafür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Rechnungsabschluss, zumeist gleichzeitig der Quartalsabschluss. Ab 9. Juli 2012 gilt eine gesetzliche Widerspruchsfrist von acht Wochen, gerechnet ab Buchungsdatum.

Bei Abbuchungsverfahren kein Widerrufsrecht

Aber aufgepasst: Es gibt zwei Arten von Lastschriften. Eine Falle kann
es sein, wenn der Kunde statt des "Einzugsermächtigungsverfahrens" sich
auf das sogenannte "Abbuchungsverfahren" einlassen soll, bei dem die
eigene Bank eine Art Generalanweisung für bestimmte Lastschriften
erhält. Das Besondere daran: In diesem Fall gibt es gar kein
Widerrufsrecht – das Geld kann nicht einfach zurück geholt werden.

Das "Abbuchungsverfahren" wird üblicherweise unter Geschäftsleuten
vereinbart. Jedoch kommt es durchaus vor, dass auch Privatleute sich per
Kleingedrucktem dazu verpflichten sollen – für ein Unternehmen ist das
natürlich vorteilhaft, weil es das Geld dann erst mal sicher auf dem
Konto hat.

Abbuchungsverfahren nicht wirksam

Gut zu wissen: Solche Klauseln sind unwirksam, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. In dem entschiedenen Fall ging es um die Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios, das die Mitgliedsbeiträge per Bankeinzug monatlich abbuchen wollte.

Bei dieser Art des Lastschrift-Verfahrens sah der Bundesgerichtshof "ganz erhebliche Gefahren" und urteilte deshalb, dass "Abbuchungsverfahren" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden könne (Az: III ZR 330/07).

Trotz dieses Urteils kann es im Ernstfall einige Zeit dauern, bis ein Widerruf durchgeboxt wird. Deshalb sollten Verbraucher möglichst erst gar nicht einem Abbuchungsverfahren zustimmen. Welche Art von Lastschrift der Kunde unterschreiben soll, lässt sich im Prinzip einfach erkennen: Eine Einzugsermächtigung ist an das Unternehmen adressiert, der Abbuchungsauftrag direkt an die Bank.