Kosten für die Heimunterbringung: 6. Das Vermögen der Kinder

Unterhaltspflichtige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen für die Heimunterbringung ihrer Eltern verwerten. Allerdings gibt es auch anrechnungsfreies Vermögen und Freibeträge.

Unterhaltspflichtige Kinder müssen für die Heimunterbringung ihrer Eltern ihr Vermögen dann verwerten, wenn dieses Vermögen weder geschützt noch eine Verwertung unzumutbar ist. Das Vermögen der Kinder ist vor der Verwertung für die Heimunterbringung der Eltern beispielsweise geschützt, wenn durch die Verwertung für die Heimunterbringung der eigene angemessene Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen, seines Ehepartners oder seiner Kinder gefährdet wäre.

Hinweis: Bei Gütergemeinschaft ist auch das Vermögen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Einsatz des Eigenheims für die Unterbringung im Heim
Das Eigenheim der Kinder zur Verwertung für die Heimunterbringung kommt dann nicht in Betracht, wenn es von dem unterhaltspflichtigen Kind selbst genutzt wird.

Vermietete Immobilien der unterhaltspflichtigen Kinder sind vor der Verwertung für die Heimunterbringung hingegen nur geschützt, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre. Das ist z. B. dann der Fall, wenn für den Verkauf eines Hauses, das dem unterhaltspflichtigen Kind Miete einbringt, nur ein geringer Preis erzielt würde.

Unterbringung im Heim: Nicht anzutastendes Vermögen der Kinder
Vermögen und Vermögenswerte, die beim Heimbewohner nicht berücksichtigt werden, müssen auch die unterhaltspflichtigen Kinder nicht zum Unterhalt einsetzen.

Insbesondere bei einer eigenen Immobilie von unterhaltspflichtigen Kindern kommt es in der Regel auf den Einzelfall an. In der Regel wird man bei der Verwertung von Vermögen der Kinder für die Heimunterbringung der Eltern davon ausgehen, dass mit einer eigenen Immobilie eine ausreichende Alterssicherung vorhanden ist. Damit gilt aber dann das weitere Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder als weniger schützenswert.

Für eine selbst genutzte Wohnung oder ein selbst bewohntes Haus sind den unterhaltspflichtigen Kindern ein Erhaltungsaufwand in Höhe von 25.000 Euro zu belassen.

Zu den Vermögenswerten der unterhaltspflichtigen Kinder, die für die Heimunterbringung der Eltern nicht anzutasten sind, gehören z. B.:

  • Rücklagen für Notfälle und unvorhergesehene Ausgaben. Hier geht man von einer Höhe des dreifachen Monatseinkommens des unterhaltsflichtigen Kindes aus, mindestens jedoch 10.000 Euro.
  • Ersparnisse für Anschaffungen des unterhaltspflichtigen Kindes, sofern die Anschaffungen den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes entsprechen (z. B. Neuanschaffung eines Pkws).
  • Ersparnisse, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts des unterhaltspflichtigen Kindes notwendig sind. Dies ist insbesondere bei einem geringen Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder der Fall.

Sofern keine Immobilie als Altersvorsorge bei den unterhaltspflichtigen Kindern zu berücksichtigen ist, sind folgende Werte vor der Verwertung für die Heimunterbringung der Eltern geschützt:

  • Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder bis zu einem Wert von 75.000 Euro.
  • Vermögen der unterhaltspflichtigen Kindes, das für eine Altersvorsorge gedacht ist, soweit dieses Ziel nicht bereits mit der vorstehenden Regelung erreicht wird. Bei der Wahl der Art der Altersvorsorge haben die unterhaltspflichtigen Kinder grundsätzlich freie Wahl. Somit ist ein unterhaltspflichtiges Kind insbesondere berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge aufzuwenden.

Unterbringung im Heim: Keine Verwertung des Vermögens von Kindern bei unbilliger Härte
Ein Einsatz des Vermögens von Kindern für die Heimunterbringung der Eltern entfällt auch bei Vorliegen einer unbilliger Härte, selbst dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich leistungsfähig ist.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Eltern ihre grundsätzlich unterhaltspflichtigen Kinder vernachlässigt oder misshandelt haben oder früher ihren eigenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sind. In solchen Fällen ist der Anspruch auf Unterhalt verwirkt, sodass die Kinder nicht für die Heimunterbringung ihrer Eltern aufkommen müssen.