Kosten für die Heimunterbringung: 4. Unterhaltspflichten von Angehörigen

Reichen Einkommen und Vermögen zur Deckung der Kosten einer Heimunterbringung nicht aus, so übernimmt zunächst das Sozialamt auf Antrag des Heimbewohners die nicht gedeckten Heimkosten. Insbesondere Kinder müssen sich jedoch unter Umständen an den Kosten für die Heimunterbringung ihrer Eltern beteiligen.

Das Sozialamt prüft in solchen Fällen allerdings, ob es Angehörige gibt, die unterhaltspflichtig und auch leistungsfähig sind. Ist dies der Fall, werden diese zur Finanzierung der Heimunterbringung mit herangezogen.

Darüber hinaus kann sich das Sozialamt auch bereits erbrachte Leistungen für die Finanzierung der Heimunterbringung von diesen Personen zurückholen.

Unterbringung im Heim: Unterhaltspflichtige Personen
Zu den unterhaltspflichtigen Personen gehören nur Angehörige in gerader Linie, also die Kinder oder Eltern des Heimbewohners. Verwandte zweiten Grades wie Enkel und Großeltern können für eine Finanzierung der Heimunterbringung ebenso wenig herangezogen werden wie Verwandte in seitlicher Linie, z. B. Schwestern oder Brüder des Heimbewohners.

Die unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen. Sind sie dazu nicht bereit, kann die Auskunftspflicht auch erzwungen werden. So kann gegen unterhaltspflichtige Verwandte insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

Heim: Anzurechnendes Einkommen der Angehörigen
Zur Prüfung einer möglichen Unterhaltspflicht des Kindes für einen Heimbewohner wird grundsätzlich vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Hierzu zählen alle regelmäßigen Einnahmen des Unterhaltspflichtigen wie Einkommen, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen etc.

Wohnt der unterhaltspflichtige Angehörige in einem Eigenheim, wird auch der Wohnvorteil angerechnet. Hierbei geht es allerdings nicht um die tatsächlich ersparte Miete, sondern um den so genannten relativen Mietwert. Die hierbei zu berücksichtigende Miethöhe bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Verwandten und wird je nach Einkommen in einer angemessenen Höhe angenommen.

Von dem so ermittelten Bruttoeinkommen werden ggf. noch die folgenden Positionen abgezogen:

  • Einkommenssteuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung
  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • Berufsbedingte Aufwendungen, in der Regel pauschal 5 % des Einkommens
  • Darlehensverpflichtungen
  • Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge, angemessen bis ca. 5 % des Einkommens
  • Kosten für Familienereignisse wie Geburt, Heirat, Tod
  • Kinderbetreuungskosten.

Nach Abzug dieser Kosten ergibt sich das Nettoeinkommen.

Heim: Angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Verwandten
Vom so berechneten Nettoeinkommen muss dem unterhaltspflichtigen Angehöhrigen ein angemessener Betrag als Selbstbehalt bleiben.

Für alleinstehende unterhaltspflichtige Verwandte liegt dieser Selbstbehalt z. B. in Rheinland-Pfalz bei 1.400 Euro. Bei einem verheirateten unterhaltspflichtigen Angehörigen erhöht sich der Selbstbehalt um 1.050 Euro und beträgt dann 2.450 Euro. Allerdings wird das Einkommen des Ehegatten auf diesen Betrag angerechnet.

Sind Kinder zu versorgen, erhöht sich der Selbstbehalt um einen Betrag, dessen Höhe vom Bedarf des Kindes )und somit insbesondere vom Alter des Kindes) aber auch vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Konkret ergibt sich der anzusetzende Wert aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Der Selbstbehalt beinhaltet die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Ausgaben des täglichen Lebens, etwa für Kleidung, Kino- und Theaterbesuche, Hobbys und Versicherungen etc.

Tatsächlicher Aufwand des unterhaltspflichtigen Angehöhrigen für die Unterbringung im Heim
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Oktober 2002 braucht der unterhaltspflichtige Angehörige eine spürbare und dauerhafte Senkung des berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus nicht hinzunehmen, wenn er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt.

Dieses BGH-Urteil hat dann zur sogenannten 50%-Regelung geführt, wonach das über dem Selbstbehalt liegende Einkommen nur zur Hälfte für die Finanzierung der Heimunterbringung herangezogen wird.