Kosten für die Heimunterbringung: 3. Einsatz des eigenen Vermögens

Reicht das ermittelte Nettoeinkommen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht für die Heimunterbringung aus, so wird zunächst auf das gesamte Vermögen des Heimbewohners zugegriffen, bevor der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt.

Zum Vermögen des Heimbewohners gehören vor allem Ersparnisse, Grundbesitz und sonstige Vermögenswerte, wie z. B. teurer Schmuck, wertvolle Möbel etc. sowohl des Heimbewohners als auch des Ehepartners.

Unterbringung im Heim: Was nicht der Zahlung dient
Ausdrücklich nicht zum verwertbaren Vermögen gehören insbesondere:

  • Kapital und Erträge für eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente)
  • Ein angemessener Hausrat (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche)
  • Gegenstände, die für die Ausübung oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung benötigt werden (Computer, Werkzeuge, Berufsbekleidung, Fachliteratur etc.)
  • Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf für den Heimbewohner oder seine Familie eine besondere Härte darstellen würde (Schmuck, Kunstgegenstände etc.)
  • Gegenstände, deren Besitz kein Luxus ist (z. B. Bücher, Musikinstrumente, Fotoausrüstung etc.).
  • Kleinere Barbeträge

Dem Heimbewohner steht ein genau festgelegter Vermögensbetrag zu, dessen Höhe derzeit bei 2.600 Euro liegt. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 614 Euro – wenn der Heimbewohner verheiratet ist – und zusätzlich um 256 Euro für jede weitere Person, die vom Pflegebedürftigen oder vom Ehegatten überwiegend unterhalten wird.

Das Eigenheim zur Finanzierung der Unterbringung im Heim
Das Eigenheim darf für die Finanzierung der Heimunterbringung nicht verwertet werden, wenn folgende Voraussetzungen insgesamt vorliegen:

  • Das Eigenheim steht im Allein- oder Miteigentum des Heimbewohners
  • Das Eigenheim wird von dem Ehegatten des Heimbewohners allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt. Aber: Die Eheleute dürfen nicht getrennt leben oder geschieden sein.
  • Das Eigenheim soll auch nach dem Tod des Heimbewohners von diesen Personen bewohnt werden
  • Das Eigenheim ist angemessen

Ob das Eigenheim angemessen ist oder zur Finanzierung der Heimunterbringung verwertet werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien dafür sind unter anderem der Wert und die Größe des Eigenheims, die Lage, die Wohnfläche, die Zahl der Bewohner und deren Wohnbedarf etc.

Kann das Grundstück nicht als angemessen qualifiziert werden, ist eine sofortige Verwertung aber auch nicht möglich, würde die Verwertung zur Finanzierung der Heimunterbringung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine besondere Härte bedeuten. Daher ist in solchen Fällen Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren.

Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs kann der Sozialhilfeträger verlangen, dass das Darlehen vom Eintrag einer Sicherungshypothek in das Grundbuch abhängig gemacht wird.

Verwertung von Vermögen zur Unterbringung im Heim bei unbilliger Härte ausgeschlossen
Eine Verwertung kann ausgeschlossen sein, wenn eine unbillige Härte vorliegt.

Eine unbillige Härte liegt zum Beispiel vor, wenn der Verkauf von Wertpapieren zu einem ungünstigen Kurs und Zeitpunkt erfolgen müsste oder das angesparte Vermögen für die eigene Bestattung und Grabpflege vorgesehen ist.