Kindergeld trotz zweiter Ausbildung?

Kindergeld kann es auch für Kinder in einer zweiten Ausbildung geben. Dies gilt sogar dann, wenn die Kinder ein hohes Einkommen erzielen. Wichtig ist nur, dass es sich nicht um eine schädliche Erwerbstätigkeit handelt. Was darunter zu verstehen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beim Kindergeld wurde die Einkommensgrenze für eigene Einkünfte abgeschafft. Ab 2012 gibt es das Kindergeld daher trotz zweiter Ausbildung – sogar dann, wenn das Kind hohe Einkünfte hat.

Kindergeld trotz zweiter Ausbildung auch bei hohem Einkommen

Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung bzw. ihres Erststudiums. Darüber hinaus können Kinder (bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres) gefördert werden, sofern sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehen.

Damit gibt es Kindergeld trotz einer zweiten Ausbildung auch dann, wenn
die Kinder eigenes Einkommen erzielen, regelmäßig aber nicht länger als
20 Stunden in der Woche arbeiten. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beeinträchtigen damit nicht mehr die steuerliche Anerkennung als Kind.

Kindergeld trotz zweiter Ausbildung: So prüfen Sie Ihren Anspruch

Eine Prüfung, ob Ihr Kind erwerbstätig ist, ist lediglich bei volljährigen Kindern erforderlich, die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.

Ferner müssen Sie sich mit der Frage, ob Sie Kindergeld trotz einer zweiten Ausbildung Ihres Kindes zu bekommen haben, nur nach Abschluss einer erstmalige Berufsausbildung und eines Erststudiums beschäftigen. Während der ersten Ausbildung bzw. des ersten Studiums haben Sie immer Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wann befindet sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung?

Der Begriff der Berufsausbildung ist recht eng definiert. Zu einer Berufsausbildung gehört nur ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Kindergeld trotz zweiter Ausbildung nur bei weniger als 20 Wochenstunden

Eine Erwerbstätigkeit Ihres Kindes von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit führt grundsätzlich zum Wegfall des Kindergeldanspruchs. Eine vorübergehende Ausweitung auf über 20 Wochenstunden (für maximal 2 Monate) ist allerdings möglich.