Insolvenz: Wer wird von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?

Das Restschuldbefreiungsverfahren schließt sich bei natürlichen Personen an das beendete Insolvenzverfahren an. Es hat zum Ziel, den Schuldner von den Schulden zu befreien, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt sind. Bestimmte Gründe können jedoch zur Versagung von der Restschuldbefreiung führen.

Das Restschuldbefreiungsverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt, den er zusammen mit dem Insolvenzantrag stellen soll. Das Gericht entscheidet darüber durch Beschluss und kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagen.

Grundsätzlich gilt, dass nur der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann!

Die folgenden Versagungsgründe sind in der Insolvenzordnung geregelt und können im Verhalten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag als auch in seinem Verhalten danach liegen.

1.Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

Darunter fallen Schuldner, die wegen Bankrotts im Sinne der §§ 283,
283a StGB, Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB oder
Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB rechtskräftig verurteilt sind.

2. Unrichtige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse

Das trifft auf Schuldner zu, die in den letzten drei Jahren vor dem
Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige
oder unvollständige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht haben, um

  • einen Kredit zu erhalten;
  • Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen;
  • Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

3. Bereits einmal erteilte oder versagte Restschuldbefreiung

Der Antrag kann demjenigen versagt werden, der bereits zehn Jahre vor der erneuten Antragstellung die Restschuldbefreiung schon einmal erhalten hat oder dem wegen Verletzung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode die Befreiung von der Restschuld innerhalb der letzten zehn Jahre versagt worden ist.

4. Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten

Das betrifft Schuldner, die im letzten Jahr vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger durch das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten beeinträchtigt. Darunter fällt auch, wenn der Schuldner eine ertragreiche Tätigkeit willkürlich aufgibt und dadurch nicht mehr liquid ist.

5. Vermögensverschleuderung

Darunter zählen Schuldner, wenn er bis ein Jahr vor der Antragstellung sein Vermögen verschleudert und dadurch die Befriedigungschancen seiner Gläubiger erheblich geschmälert hat.

Beachten Sie bitte, dass dem Schuldner auch die erteilte Restschuldbefreiung noch widerrufen werden kann. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass er eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann der Gläubiger den Widerruf beantragen. Das ist jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung möglich, wenn der Gläubiger nachweist, vorher keine Kenntnis über den Widerrufsgrund gehabt zu haben.