Gaskunden im Glück: BGH kippt Ölpreisbindung für Gas

Mit einem Urteil vom 24. März 2010 kippt der BGH die Ölpreisbindung für Gas. Preisanpassungsklauseln von Gasversorgern, die sich am Heizölpreis orientieren und Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind ungültig.

Mit Fragen zur Ölpreisbindung beim Gas hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits auseinandergesetzt. Mehrfach hat der BGH Klauseln in sogenannten Sonderverträgen gekippt. Am 24. März 2010 war es dann wieder soweit: In einem Grundsatzurteil erklärte der BGH die sogenannten "HEL-Preisanpassungsklausel" (HEL steht für extra leichtes Heizöl) in Erdgas-Sonderkundenverträgen der RheinEnergie (Köln) sowie der Stadtwerke in Dreieich bei Offenbach für unwirksam.

Damit ist der sachlich nicht zu rechtfertigenden Bindung des Gaspreises an den Ölpreis nun auch juristisch ein Riegel vorgeschoben worden (Aktenzeichen: VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08).

Klauseln mit Ölpreisbindung sind unwirksam
Laut BGH dürfen Gaspreise für Privatleute nicht ausschließlich vom Ölpreis abhängen. Die Folge des Urteils zur Ölpreisbindung ist die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel (Paragraf 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach eindeutiger Auffassung des BGH fehle es bei solchen Klauseln zur Ölpreisbindung an einem schutzwürdigen Interesse der Versorgungsunternehmen.

Grundsätzlich hätten die Versorger zwar ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen an die Verbraucher weiterzugeben. Dies Bestreben sei jedoch mit einer stärkeren Benachteiligung der Gaskunden verbunden, wenn dabei über die Kostensteigerung hinaus ein zusätzlicher Gewinn erzielt wird. Konkret bedeutet dies bei den verwendeten Klauseln zur Ölpreisbindung, dass nur der Heizölpreis als Bezugsgröße genannt wurde, im Gegenzug Kostensenkungen bei den Netz- und Vertriebskosten aber für den Gaskunden folgenlos blieben.

Ölpreisbindung beim Gas nicht generell untersagt
Prinzipiell untersagte der BGH eine Ölpreisbindung beim Gas nicht. Als alleinige Grundlage taugt die Ölpreisbindung beim Gas nach Auffassung der BGH-Richter allerdings nicht.

Hintergrund: Da es beim Gas keinen wirksamen Wettbewerb gibt, besteht derzeit noch kein Marktpreis für Gas. Hierdurch fehlen geeignete Faktoren, um Vergleiche anstellen zu können. Solche Vergleiche sind bei Preisklauseln wie der Ölpreisbindung aber vorgeschrieben.

Gasversorger passen ihre Klauseln an
Der BGH geht davon aus, dass die Gasversorger ihre Klauseln umstellen werden. Dies wird angesichts des BGH-Urteils jedoch nicht ganz einfach. Ohne Ölpreisbindung stellt es durchaus eine Herausforderung für die Gasversorger dar, wasserfeste Klauseln aufzustellen. Ein Umstand, den die Verbraucher nicht unbedingt bedauern werden, denn mit dem BGH-Urteil könnte durchaus mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt entstehen, der letztlich zu sinkenden Gaspreisen führen kann.