Erbrecht zu Lebzeiten: Anordnung über die Bestattung und Testament

Das Erbrecht zu Lebzeiten als rechtzeitige Vorsorge für den Todesfall sollte für jeden wichtig sein. Zur Vorsorge gehören unter anderem auch Gedanken über die Bestattungswünsche und das Testament.

Erbrecht und Vorsorge: Anordnung über die Bestattung
Für die Hinterbliebenen kann es eine Entlastung der bedeuten, wenn bereits bei den Vorsorgemaßnahmen die Bestattung mit einbezogen wird. Es kann also zum Beispiel bestimmt werden, wo und wie bestattet werden und wer sich wie um das Grab kümmern soll. Werden keine Regelungen hierzu getroffen, so steht das Recht zur Totenfürsorge ausschließlich den nächsten Angehörigen zu. Die Beerdigungskosten hat dagegen der Erbe zu tragen.

Erbrecht und Vorsorge: Testament oder Erbvertrag
Wird kein wirksames Testament und kein wirksamer Erbvertrag hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Mit der Errichtung eines Testamentes kann der Erblasser über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod bestimmen. Mit dem Erbvertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf, verpflichtet sich Erblasser zu Lebzeiten demjenigen gegenüber, der sein Vermögen nach seinem Tod wie erhält. In beiden Fällen schließt der Erblasser also die gesetzliche Erbfolge aus.

Einige Vorüberlegungen zum Testament

  • Wer soll Erbe werden, eine einzelne Person oder mehrere Personen?
  • Soll der Nachlass mit einem Vermächtnis, das heißt, über einzelne Vermögensgegenstände soll gesondert verfügt werden, oder einer Auflage, zum Beispiel Grabpflege oder Versorgung eines Haustieres, belastet werden?
  • Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern stellt sich die Frage, ob mit dem Ehegatten/dem eingetragenen Lebenspartner ein gemeinsames Testament errichtet werden soll?
  • Was soll bei gleichzeitigem Tod gelten, wenn man sich für ein gemeinsames Testament entschieden hat?
  • Bei Verheirateten mit Kindern stellt sich die Frage, ob der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern erben oder zunächst alleine? Soll in letzterem Fall schon jetzt festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dann das Kind/die Kinder erben sollen?
  • Soll eine Bestimmung dafür getroffen werden, dass der überlebende und erbender Ehegatte / eingetragene Lebenspartner wieder heiratet?
  • Gibt es etwas zu beachten, weil der Erblasser geschieden ist und bereits ein Testament errichtet hatte?
  • Gibt es etwas zu beachten, weil der Erblasser verwitwet ist und bereits ein Testament errichtet hatte?
  • Gibt es etwas zu beachten, weil der Erblasser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt?
  • Soll ein nach dem Gesetz Erbberechtigter ausdrücklich enterbt werden und ihm gar das Pflichtteilsrecht entzogen werden?
  • Soll bei einer Erbengemeinschaft verfügt werden, dass für einen bestimmten Zeitraum, der Nachlass nicht oder nur in einer bestimmten Art und Weise geteilt werden darf?
  • Soll Testamentsvollstreckung angeordnet werden?