Bankfächer dürfen unangemeldet versiegelt werden

Bankschließfächer, die nur mit dem Zweitschlüssel des Schließfachinhabers zu öffnen sind, empfehlen die Zentralen Fahndungsnachrichten, bei bestehendem Verdacht des Missbrauchs sofort zu versiegeln. Der Kunde muss nicht erst benachrichtigt werden.

Bei Verdacht auf Missbrauch eines Bankschließfaches kann der Fahnder den Tresor mit Erlaubnis eines Untersuchungsrichters gewaltsam öffnen und den Inhalt beschlagnahmen. Wann und wie oft ein Kunde sein Schließfach besucht hat, lässt sich leicht ermitteln, denn die Bank muss für die Kundentresorräume eine Einlasskartei führen.

Wenn Sie Bankschließfächern nicht vertrauen, ist die Anschaffung eines privaten Tresors
eine Überlegung wert.

Bankinterne Konten

Zur Abwicklung des täglichen Bankgeschäfts unterhalten alle Bankinstitute interne Verrechnungskonten (sogenannte CpD-Konten). Das sind Sammelkonten für Kunden, die kein eigenes Konto unterhalten. Da sich Kunden bei den CpD-Konten wegen Einzahlungen oder Überweisungen bis zu 15 000 Euro (Betragsgrenze im Rahmen des Geldwäschegesetzes) nicht ausweisen müssen, gelten auf diesem Weg abgewickelte Geldtransfers als besonders verdächtig.

Wozu sind CpD-Konten gedacht?

CpD-Konten werden bevorzugt eingesetzt, um sogenannte Tafelgeschäfte abzuwickeln. Dabei veräußert die Bank gegen Barzahlung Wertpapiere aus dem eigenen Bestand an ihre Kunden. Wird das Tafelgeschäft über CpD-Konten abgewickelt, fertigt die Bank zwar einen Buchungsbeleg an, prüft jedoch nicht die Legitimation des Käufers. Der Fiskus kann also nicht sicher sein, dass der angegebene
Name stimmt. Beim geringsten Verdacht wird bereits ermittelt. Denn Geldtransfers
über bankinterne Konten gelten als besonders verdächtig.

Steuerfahnder untersuchen auch bankinterne Konten

Auch betriebsinterne Kassenkonten nehmen Steuerfahnder ins Visier. Darüber werden hin und wieder Beträge von Bankkunden verbucht, die ihr Girokonto nicht benutzen wollen. Zwar sind die Buchungstexte auf den Kassenstreifen meist verschlüsselt, aber gegen die Herausgabe des Schlüsseltextverzeichnisses können sich die Banken nur selten wehren.

Bei der Kontrolle von Tageskassenstreifen schöpfen Steuerfahnder gern Verdacht, wenn sie auf größere Barabhebungen stoßen. Hintergrund: In manchen Fällen hat der als Auszahlung gebuchte Bargeldbetrag die Bank nie verlassen. Durch Querprüfungen stoßen die Fahndungsexperten dann häufig auf Hinweise für Tafelgeschäfte mit anonymen Bankkunden.