Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge: Wann Sie aufräumen können

Gedruckte Kontoauszüge können binnen eines Jahres einen ordentlichen Haufen Papier ausmachen. So mancher Kontoinhaber würde sie gerne entsorgen. Aber welche Aufbewahrungsfrist gilt für Kontoauszüge? Der Bankenverband hat dazu einige Tipps erstellt.

Den Beginn eines neuen Jahres nutzen viele Menschen, um auf- und auszuräumen. Doch Achtung: Kontoauszüge sollte man nicht zu früh wegwerfen. Privatpersonen sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge und andere Bankbelege aufzuheben. Sie sollten es trotz fehlender Aufbewahrungspflicht jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können, zum Beispiel den Kauf des Fernsehers im Elektronikmarkt, der per Karte bezahlt wurde.

Fehlt die Quittung, kann der Kauf mit dem Kontoauszug noch nachgewiesen werden. Damit ist die Grundlage vorhanden, um den Verkäufer für einen Mangel haftbar zu machen.

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Bei Kaufverträgen verjähren Mängelansprüche regelmäßig in zwei Jahren mit Ablieferung der Sache – so lange können Sie also einen Mangel, etwa am Fernseher, reklamieren. Aber selbst die regelmäßige Verjährungsfrist kann länger als drei Jahre sein, denn die Frist beginnt grundsätzlich erst am Jahresende mit Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis darüber. 

Wenn Sie von dem Anspruch gar keine Kenntnis hatten, endet die Frist sogar erst nach zehn Jahren. Das heißt: Vor dem Wegwerfen von Kontoauszügen und beispielsweise Rechnungen vom Versandhändler, sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Unterlagen eventuell noch zur etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen benötigt werden.

Handwerker-Belege zwei Jahre aufbewahren

Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege, wie zum Beispiel Kontoauszüge, zwei Jahre lang aufzubewahren (Paragraf 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Welche Aufbewahrungsfristen Unternehmer bei Belegen beachten müssen, lesen Sie in diesem monero.de-Beitrag. [ak]