Abmahnungen vermeiden: So fallen Sie nicht auf Abmahnfallen herein

Ein ständiges Thema und ewiges Ärgernis: Abmahnfallen. Immer neue Wellen von Abmahnungen zeigen, dass Sie als Verkäufer zum Beispiel bei eBay, aber auch bei anderen Auktionsplattformen, bei Ihren Geschäften stets wachsam sein müssen. Hier finden Sie die typischsten Fallen und wie Sie es verhindern hineinzutappen.

Häufigste Abmahngründe sind noch immer die Klassiker:

  1. Fehlende oder unvollständige Anbieterkennung.
  2. Fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung.

In letzter Zeit gab es mehrfach Abmahnungen, weil bei der Anbieterkennung der Vorname des Firmenvertreters abgekürzt und nicht vollständig angegeben war. Überprüfen Sie also vorsichtshalber, ob sowohl Ihre Anbieterkennung als auch die Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung vollständig ist.

Infos gehören in die Artikelbeschreibung
Ihre Informationspflichten sollten Sie bereits in der Artikelbeschreibung selbst erfüllen, da gehören also mindestens die Anbieterkennung und die Widerrufsbelehrung hinein. Zumindest im Fall der Widerrufsbelehrung wurde das so auch durch ein Gericht entschieden: Es reicht nicht aus, sie einfach nur in die "Mich-Seite" bei eBay aufzunehmen. Das Widerrufsrecht ist auf den Kauf bezogen, nicht auf den Verkäufer!

Die Anbieterkennung dagegen könnten Sie theoretisch wohl auch in der "Mich-Seite" unterbringen. Davon kann man aber abraten: Bei eBay gibt es immer mal wieder technische Schwierigkeiten, die das Abrufen der "Mich-Seite" vor allem für Ihre Selbstdarstellung und für einen Link zu Ihrem Onlineshop nutzen und nicht, um dort gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten zu erfüllen. Außerdem können Sie dort noch einmal Ihre AGB unterbringen und zum Speichern bereit halten.

Setzen Sie interne Links ein
Eine Artikelbeschreibung wird ziemlich unübersichtlich, wenn Sie darin wirklich alle nötigen Informationen unterbringen. Daher sollten Sie in einer Art Inhaltsverzeichnis zunächst einmal die wichtigsten Kapitel überschreiben. Von diesen Kapitelüberschriften aus sollten die Leser dann über interne Links ("Anker") in das jeweilige Kapitel springen können.

Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten sind Pflicht
Die Preisangabenverordnung verpflichtet Sie, bei allen Ihren Preisen auch die Versandkosten anzugeben. Außerdem müssen Sie darüber informieren, ob im Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist. Diese Angaben müssen nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. August 2004 (Az.: 5 U 187/03) in unmittelbarer Nähe des Preises zu finden sein. Das war früher bei eBay ein Problem: Da stand der Preis ja oberhalb Ihrer Artikelbeschreibung in einem eigenen Feld, das Sie gar nicht beeinflussen können. Inzwischen hat eBay das geändert: In der Nähe des Preises gibt es Angaben zu Versandkosten und vor allem zu einer eventuell enthaltenen Mehrwertsteuer.

Achten Sie bitte darauf, dass bei eBay im Feld über dem eigentlichen Artikelbeschreibungen diese Angaben enthalten sind. Dazu müssen Sie natürlich im Feld Versandkosten für die Standardlieferung angegeben haben, weiter unten in der Artikelbeschreibung können Sie ja dann weitere Versandkosten angeben (beispielsweise für den Versand im Ausland).

Wenn Sie ins Ausland versenden, müssen Sie unbedingt auch die Kosten dafür angeben. Es reicht nicht aus, dort beispielsweise "auf Anfrage" zu schreiben!

Vorsicht, Falle: Unversicherter Versand
Als gewerblicher Verkäufer tragen Sie bekanntlich das Versandrisiko und können das auch nicht (zumindest nicht durch AGB oder die Angabe verschiedener Versandoptionen) vertraglich auf den Käufer abwälzen. Wenn Sie nun kommentarlos zwei verschiedene Versandformen anbieten, nämlich einmal kostengünstig "unversichert" und etwas teuerer "versichert", dann erweckt das eventuell beim Kunden den Eindruck, er müsse bei der "unversicherten" Versandform das Versandrisiko tragen.

Er wird damit über die Rechtslage getäuscht: Der Käufer trägt ja weder beim "versicherten", noch beim "unversicherten" Versand das Risiko. Ein informierter Kunde würde in der Situation also immer die preiswertere Versandform wählen, das Versandrisiko liegt ja ohnehin bei Ihnen.

Seit März gibt es eine regelrechte Abmahnwelle: Es werden massenhaft Verkäufer abgemahnt, die "versicherten" und "unversicherten" Versand anbieten.

Wenn Sie zwei verschiedene Versandformen anbieten wollen (was durchaus sinnvoll sein kann), dann bitte ohne den Begriff "Versicherung"! Bieten Sie beispielsweise die Alternativen "Warensendung" und "Paket" an. Manche Kunden wählen dann vielleicht das Paket, weil es im Allgemeinen schneller und zuverlässiger zugestellt wird.