Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Krankheitskosten können grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd angesetzt werden. Aktuell musste ein Gericht klären, ob die so genannte zumutbare Belastung tatsächlich verfassungskonform ist oder ob man diese nicht einfach weglassen kann.

Außergewöhnliche und zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Dem Grunde nach können Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Jedoch wohl gemerkt: Dem Grunde nach!

Ob sich Krankheitskosten auch der Höhe nach auswirken, hängt davon ab, ob sie auch tatsächlich die so genannte zumutbare Eigenbelastung eines Steuerpflichtigen überschreiten. Nur wenn dies der Fall ist, wirken sich die Krankheitskosten tatsächlich steuermindernd aus.

Gerichtsentscheid zur zumutbaren Belastung

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 4 K 1970/10 entschieden, dass Krankheitskosten für die Berücksichtigung als steuermindernde außergewöhnliche Belastung grundsätzlich um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind, sofern es sich nicht um existenziell notwendige Aufwendungen handelt.

Das Gericht sah daher die Anwendung der zumutbaren Eigenbelastung auf Krankheitskosten nicht als verfassungswidrig an. Das erstinstanzliche Gericht hat die Revision nicht zugelassen und mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig. Unter dem Strich muss man sich damit abfinden.

Für die Praxis gilt daher:

Wer Krankheitskosten zur Steuerminderung einsetzen möchte, muss zunächst prüfen, ob die zumutbare Eigenbelastung erreicht ist. Die zumutbare Belastung errechnet sich dabei unter Berücksichtigung der Höhe des persönlichen Gesamtbetrags der Einkünfte sowie der Anzahl an Kindern und der persönlichen Verhältnisse aufgrund einer Tabelle im Einkommensteuergesetz:

Aufgrund dieser Tabelle im Gesetz, welches sich in § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes findet, schwankt die zumutbare Belastung zwischen 1 %  und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Steuerpflichtige sollten daher darauf achten, dass ein steuermindernder Abzug durch Krankheitskosten nur bei Überschreiten der zumutbaren Belastung möglich ist.