Zu erwartendes Urteil des Bundesfinanzhofs für Angestellte

Auf seiner Internetpräsenz veröffentlicht das oberste Finanzgericht einmal im Jahr seinen Jahresbericht. Besonders interessant: Darin nennt es auch anhängige Verfahren, die im laufenden Jahr abgeurteilt werden. Wer daher ein Problem mit dem Finanzamt hat, sollte seinen Steuerbescheid unter Verweis auf ein entsprechendes Verfahren offen halten. Hier einige Verfahren für Angestellte.

Die Vorgehensweise

Zunächst ein Wort zur Vorgehensweise: Wer ein Verfahren in der folgenden Auflistung findet, das ihm von Bedeutung ist, muss gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen:

Nun zu den Streitfragen, die für Sie von Bedeutung sein könnten:

Firmenwagen (VI R 26/10)

Wer einen Firmenwagen privat nutzen darf, muss sich grundsätzlich auch die 1%-Regelung gefallen lassen. Im aktuellen Verfahren war arbeitsvertraglich geregelt, dass eine private Nutzung in der Spesenabrechnung angezeigt werden muss. Zu klären ist nun, ob auf Grundlage dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung das Fehlen von Spesenabrechnungen die nicht stattgefundene private Nutzung des Firmenwagens soweit dokumentiert, das auf die 1%-Regelung verzichtet werden kann.

Fahrtenbuch (VI R 33/10)

Wenn ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist, wird es grundsätzlich seitens der Finanzverwaltung verworfen. Im aktuellen Verfahren wird nun geklärt, ob ein Fahrtenbuch trotz fehlender Angaben Geltung erlangen kann, wenn die fehlenden Angaben durch ergänzende Erläuterungen in einer Excel-Datei gemacht werden können. Wenn die obersten Richter hier im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, wäre die 1%-Regelung in solchen Fällen nicht anzuwenden.

Telefonate bei Dienstreisen (VI R 50/10)

Fraglich ist, ob ein Angestellter die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten ansetzen darf, wenn er sich bei seiner Dienstreise aus dienstlichen Gründen an der Einfahrt gehindert sieht.

Hinweis: Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können entsprechende Werbungskosten für Telefongespräche abgesetzt werden. Wer daher häufige Dienstreisen tätigt, sollte hier eine Erhöhung seiner Werbungskosten prüfen.

Unfall auf der Dienstfahrt (VIII R 33/09)

In diesem Verfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob der wegen eines Verkehrsunfalls auf einer beruflich veranlassten Fahrt eingetretene Wertverlust des privaten Pkw als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend gemacht werden kann.

Betriebsveranstaltungen (VI R 79/10, VI R 93-96/10 und VI R 7/11)

Wenn der Chef bei einer Betriebsveranstaltung mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter ausgibt, unterliegt der gesamte (nicht der übersteigende) Betrag der Lohnsteuer. Da diese Grenze schon über mehrere Jahre hinweg gilt, muss in den vorgenannten Verfahren geklärt werden, ob die Freigrenze nicht im Hinblick auf einen allgemein stattfindenden Preisanstieg in die Unangemessenheit hineingewachsen ist und tatsächlich eine höhere Freigrenze gelten muss.

Weiterhin gewährte der Fiskus bisher lediglich einmal 110 Euro pro Mitarbeiter, auch wenn dieser in Begleitung seines Partners erscheint. Fraglich ist daher zudem, ob für die Berechnung der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Personen abzustellen ist.