Wie Sie finanzamtssicher den Wert von Sachspenden klären

Erhält Ihr Verein Sachspenden, müssen Sie in der Zuwendungsbestätigung den Wert der Spende bestätigen und Angaben zur Wertermittlung machen (zum Beispiel Angaben über Alter, Zustand, ehemaligen Kaufpreis). Wie Sie finanzamtssicher den Wert von Sachspenden klären, lesen Sie in diesem Artikel.
Beispiel:
Ein Kfz-Händler spendet Ihrem Verein ein Auto, ein Möbelhändler Tische und Stühle für den Schulungsraum im Vereinsheim, ein EDV-Händler einen PC für die Geschäftsstelle.
Achtung:
Außerdem müssen Sie in der Zuwendungsbestätigung angeben, ob der gespendete Gegenstand aus dem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen des Spenders entnommen wurde.
Das Problem bei Sachspenden ist die richtige Wertangabe. Das Finanzamt verlangt, dass Sachzuwendungen mit dem so genannten gemeinen Wert anzusetzen sind. Das ist der Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer. Bei neuen Sachspenden bereitet dies keine Probleme, da sich der Wert leicht ermitteln lässt.

Praxis-Tipp
Am besten bitten Sie den Spender um eine Kopie der Rechnung oder Quittung.

Achtung:
Eine Zuwendungsbestätigung können Sie grundsätzlich nur über den eigentlichen Kaufpreis ausstellen. Ausnahme: Es sind zusätzliche Kosten angefallen, um beispielsweise Geräte zum Vereinsheim zu transportieren oder bei Ihnen auf dem Vereinsgelände überhaupt erst einmal zu montieren. Übernimmt der Spender auch diese Kosten, können Sie selbstverständlich auch darüber eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

Anders sieht es dagegen bei gebrauchten Sachspenden aus. Hier müssen Sie den aktuellen Wert anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der Qualität, des Alters und des Zustands zum Zeitpunkt der Zuwendung schätzen.

Vorsicht:
Für falsche Angaben haften Sie als Vereinsvorsitzender auch persönlich. Außerdem riskieren Sie den Verlust der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins, wenn Sie fingierte Wertangaben bescheinigen. Deshalb: Finger weg von Gefälligkeitsbestätigungen!