Was geschieht mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach dem Steuervereinfachungsgesetz?

Mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten von 920,-Euro auf 1000,-Euro angehoben und das bereits für das Jahr 2011. Was bedeutet das für Ihre Werbungskosten in der Steuererklärung?

Falls Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit 2004 920 Euro. 2011 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim monatlichem Lohnsteuerabzug mit jeweils einem Zwölftel  steuermindernd berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro kommt ab der Steuerveranlagung 2011 zur Anwendung. Das bringt Ihnen eine minimale Erhöhung der Steuererstattung. Wer mehr Werbungskosten hat, hat von der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages  und der angeblichen Vereinfachung nichts. Das ist bereist der Fall bei einer Fahrtstrecke zur Arbeit  ab 16 Km. Sie müssen weiterhin Belege sammeln.

Werbungskosten von weniger als 1000 Euro

Bei Personen, die ab 2012 Werbungskosten von weniger als 1000 Euro nachweisen können, verringert sich das steuerpflichtige Einkommen um 80 Euro. Das bringt dann eine Steuerersparnis zwischen 12 Euro und 34 Euro je nach Steuersatz nicht im Monat, sondern im Jahr. Monatlich würden das dann sagenhafte 1 bis 3 Euro sein. Doch es gilt auch jetzt noch fleißig Belege zu sammeln, wenn man bei den Werbungskosten Steuern sparen will.

Werbungskosten von mehr als 1000 Euro

Wenn Ihre Werbungskosten ab dem Jahr 2012 voraussichtlich mehr als 1000 Euro betragen, können Sie den übersteigenden Teil vom Finanzamt als Lohnsteuerfreibetrag in der Datenbank speichern lassen.

(Vorher erfolgte der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte, doch die ist ab 2012 abgeschafft worden.) Erforderlich ist allerdings, dass der übersteigende Teil der Werbungskosten gegebenenfalls zusammen mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mindesten 600 Euro beträgt.