Steuersünden verjähren nun schneller

Zunächst eine knifflige Frage: Wie lange muss ein Steuersünder den langen Arm des Gesetzes fürchten? Vor allem dann, wenn er über Jahre hinweg falsche Erklärungen abgegeben hat? Und nun die Streitfrage: Wann verjährt eine Steuerhinterziehung bei fortgesetzter Handlung?

Ein Lehrbeispiel zur Steuersünde:

Die einzelne Straftat beginnt mit der Abgabe einer falschen Steuererklärung und ist abgeschlossen, wenn der entsprechende falsche Steuerbescheid des Finanzamtes vier Wochen alt und damit bestandskräftig geworden ist. In diesem Augenblick setzt die Verjährungsfrist von fünf Jahren (in besonders schweren Fällen von zehn) ein. Und jede jährliche Steuerhinterziehung gilt als eine einzelne Tat, die jeweils nach fünf Jahren straffrei wird.

Bislang galt: Beweist die Finanzbehörde jedoch, dass das Schwarzgeld Jahr für Jahr planvoll auf ein Schweizer Konto floss und nur dem Zweck diente, eine Luxusyacht in der Karibik zu kaufen, trifft den Steuersünder die ganze Strenge des Gesetzes: Die Verjährung – auch des ersten Delikts – beginnt dann frühestens, nachdem auch der letzte manipulierte Steuerbescheid rechtskräftig wurde. Im Juristendeutsch nennt man das auch Fortsetzungszusammenhang.

Allerdings liegt dieser nur vor, wenn von Anfang an ein Gesamtplan zur Ausführung der langjährigen Hinterziehung vorlag. Damit der Steuersünder sich nicht herausreden kann, er habe sich jedes Jahr von neuem die Frage gestellt, ob er auch diesmal Steuern hinterziehen soll – also kein Fortsetzungszusammenhang vorliege – wird von den Karlsruher Richtern ein raffinierter Kunstgriff angewandt: Wenn der Steuersünder noch vor Vollendung seiner Tat – z.B. bevor sein Steuerbescheid bindend ist – eine neue gleichartige Hinterziehung plant oder beginnt, ist allein dadurch schon ein Fortsetzungszusammenhang gegeben.

Damit gelang es dem Bundesgerichtshof, wiederholte Steuerhinterziehungen als zusammenhängende Tat einzustufen. Nun können die Straftaten mehr als zwei Jahrzehnte zurückverfolgt werden. Doch nunmehr gilt: Diese Auffassung hatte als gefestigte Rechtsprechung gegolten, bis sie der Bundesgerichtshof nun mit seinem Aufsehen erregenden Urteil (Az. 3 StR 450/88) aufgab!