Steuerliche Neuerungen rund um die Kinder

Auch in 2012 sind wieder zahlreiche steuerliche Neuerungen in der Gesetzgebung zu verzeichnen. In diesem Beitrag sehen Sie, was insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung rund um die Kleinen zu beachten ist. Zwei wesentliche und sehr erfreuliche Erleichterungen stehen dabei im Fokus.

Keine Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

Für volljährige Kinder erhielten die Eltern bisher immer nur das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befunden hat und die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter 8.004 € lagen. Insbesondere die Grenze beim Kindeseinkommen war dabei häufig ein Stolperstein, weil die Einkünfte und Bezüge bereits über dieser maßgeblichen Grenze lagen. Wenn dem so war, war das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag verloren.

Zukünftig wird ein volljähriges Kind bis 25 Jahre vollkommen unabhängig vom Einkommen des Kindes berücksichtigt, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. Nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung ist jedoch weitere Voraussetzung, dass das Kind nicht überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Insgesamt ist dies jedoch eine erfreuliche Erleichterung, da das Kindeseinkommen nicht mehr ermittelt werden muss.

Erleichterung bei den Kinderbetreuungskosten

Neben der oben erwähnten Erleichterung im Hinblick auf den Erhalt von Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen ist auch im Bereich der Kinderbetreuungskosten eine erfreuliche Erleichterung festzustellen. Zukünftig müssen Eltern für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nämlich nur noch die Aufwendungen (Kindergarten, Tagesmutter etc.) belegen. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen in der Person der Eltern, wie beispielsweise die Berufstätigkeit beider Eltern, wird nicht mehr geprüft.

Soviel können Sie steuermindernd absetzen

Neben dem Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ist auch eine erhebliche Erleichterung dadurch zu verzeichnen, dass Kinderbetreuungskosten zukünftig einheitlich als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Die bisherige Zuordnungsproblematik zwischen berufsbezogenen Kosten oder Sonderausgaben ist damit Geschichte.

Insgesamt können sie daher zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr und Kind steuermindernd einsetzen.

Tipp: Sofern der steuerliche Abzug früher an den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen scheiterte, prüfen Sie, ob die Steuerersparnis nun nicht doch bei ihnen greift.