Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfungen

Per Gesetz wird jeder Immobilieneigentümer dazu verpflichtet seine Abwasserleitung auf Dichtheit zu prüfen. Fraglich ist hingegen, ob die Kosten dafür als Steuerermäßigung der Handwerkerleistungen angesetzt werden können. Aktuell gibt es ein positives Urteil in diese Richtung.

Steuerermäßigung der Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen können auf Antrag bis zu 20 % der tatsächlich gezahlten Aufwendungen die Einkommensteuer ermäßigen. Die Steuerermäßigung ist jedoch höchstens auf 1200 € begrenzt.

Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen

Alle Eigentümer von Immobilien werden über kurz oder lang ihre Abwasseranlagen von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen müssen. Dies geht aus den Landeswassergesetzen hervor. Bis wann eine solche Prüfung zu erfolgen hat, entscheidet regelmäßig die Gemeinde. Spätestens müssen jedoch solche Prüfung bis Ende 2015 durchgeführt werden. Aus steuerlicher Sicht ist indes fraglich, wie entsprechende Kosten für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen zu berücksichtigen sind.

Fiskus verweigert sich

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können entsprechende Kosten bei einem privat genutzten Haus nicht steuermindernd angesetzt werden. Insbesondere schließt der Fiskus einen Ansatz als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen aus, weil es sich insoweit nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Der Fiskus sieht die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfungen als eine Art Gutachtertätigkeit, welche er selber per Verwaltungserlass vom Ansatz als Steuerermäßigung ausgeschlossen hat.

Positive Rechtsprechung

Gegen diese Auffassung stellt sich jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen: 14 K 2159/12.

Nach Meinung der Finanzrichter ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserleitung als Steuerermäßigung der Handwerkerleistungen sehr wohl möglich. Da sich das Urteil gegen die offizielle Meinung der Finanzverwaltung richtet, ist es nicht verwunderlich, dass das Finanzamt bereits in Revision gegangen ist. Unter dem Strich werden daher die Richter des Bundesfinanzhofs zu klären haben, ob die Kosten als Steuerermäßigung angesetzt werden können oder nicht.

Einspruch einlegen!

Bis dahin sollten alle betroffenen Immobilieneigentümer gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid (in dem Jahr in dem die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfungen gezahlt wurden) mit Einspruch offen halten.

Aufgrund der aktuellen Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster vom 03.05.2013 wurden die Ämter bereits angewiesen entsprechende Einsprüche ruhend zu stellen. Sofern daher der Bundesfinanzhof in der Zukunft im Sinne der Steuerpflichtigen entscheidet, muss das Finanzamt die entsprechende Steuerermäßigung noch auszahlen.