Schneebeseitigung als haushaltsnahe Dienstleistungen

Die haushaltsnahen Steuerermäßigungen sind hart umkämpft. Häufig streicht das Finanzamt die Steuerermäßigung, weil Kleinigkeiten nicht gegeben sind. Lesen Sie hier, wie Sie den Fiskus davon überzeugen können, die Kosten für den Winterdienst im Rahmen der haushaltsnahen Steuerermäßigung steuermindernd ansetzen zu dürfen.

Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %. Dabei ist jedoch auch noch ein Höchstbetrag von 4.000 € zu beachten.

Trotzdem lohnt sich die Steuerermäßigung. Wer beispielsweise im Winter 1.000 € ausgibt, damit der Schnee vor seinem Haus beseitigt wird, kann davon 20 %, also 200 €, als Steuerermäßigung einstreichen. Unter dem Strich ist der daher (bei Beachtung aller weiteren Voraussetzung) nur noch mit 800 € durch den Winterdienst belastet.

Tätigkeit nicht im Haushalt

In einem aktuell vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az: 13 K 13287/10) entschiedenen Sachverhalt wollte das Finanzamt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Hinblick auf die Aufwendungen für die Schneebeseitigung nicht zulassen, soweit der Schnee auf den öffentlichen Gehwegen beseitigt wurde.

Der Grund dafür: Grundsätzlich gilt, dass haushaltsnahen Dienstleistungen auch im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden müssen. Kleinlich wollte das Finanzamt also die Kosten zwischen Schneebeseitigungsarbeiten auf dem Grundstück und den öffentlichen Gehwegen aufteilen.

Positive Entscheidung

Dieser kleinlichen Einstellung folgten jedoch die Richter nicht. Unter dem oben bereits erwähnten Aktenzeichen entschieden sie, dass Aufwendungen für die Dienstleistung des Winterdienstes, auch soweit sie im Zusammenhang mit der konkreten Verpflichtung des Anlegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen, als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind. Ausdrücklich schlossen die Richter eine Trennung zwischen Reinigung- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück aus.

Sofern das Finanzamt daher bei Ihnen auch entsprechend kleinlich verfahren will, sollten Sie auf die positive Gerichtsentscheidung verweisen. Dann klappt es auch mit der Steuerermäßigung.