Wohin können Sie steuerbegünstigt spenden?
Die Organisationen müssen allerdings eine gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche oder religiöse Tätigkeit ausüben. Zu den begünstigten Organisationen zählen:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienstleistungen im Inland oder EU-/EWR-Mitgliedsstaaten
- von der Körperschaftssteuer befreite inländische Körperschaften
- Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz im EU-ERW Ausland
- Politische Parteien oder Wählervereinigungen. Zuwendungen für politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei der gesetzlichen Definition entspricht.
Geld- oder Sachspenden
Eine Zuwendung kann aus Geld- oder Sachspenden bestehen. Wenn es sich um eine Sachspende handelt und das gespendete Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen entnommen wird, darf der Spendengegenstand nicht höher als mit dem in der Bilanz angesetzten Wert bewertet werden. Wird ein gekauftes Wirtschaftgut gespendet, ist der Kaufpreis anzusetzen. Bei einem gebrauchten Spendengut ist der Marktpreis als Zuwendungshöhe anzusetzen.
Wenn Sie gebrauchte Kleidungstücke spenden, stellt sich die Frage, ob diese noch einen Marktwert besitzen. Wird der Marktwert geltend gemacht, so sind für eine Schätzung folgende Faktoren maßgebend:
- Neupreis
- Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe
- tatsächlicher Erhaltungszustand
Sind Sie Mitglied in einem gemeinnützigen Schulverein einer freien Trägerschaft? So gelten hier nur Ihre freiwilligen Leistungen, welche über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen, als steuerlich begünstigt.
Setzt der Schulträger das Schulgeld zu niedrig an, so dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern in einem Förderverein aufrecht erhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich um keine Zuwendungen, sondern um Leistungsaustausch.