Sachverhalt eines aktuellen Streitfalls
Was unter einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung zu verstehen ist, zeigt das Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes (Az: 6 K 2097/08). Darin ging es um einen Angestellten, der mit seinem Privatfahrzeug zahlreiche Dienstreisen absolvierte. Tatsächlich verwehrte das Finanzamt ihm dem Ansatz der pauschalen Reisekosten von 0,30 € je gefahrenen Kilometer.
Die Fakten des Sachverhalts
Insgesamt hatte der Angestellte eine Fahrleistung von 50.000 km. Davon entfielen 40.000 km definitiv auf dienstliche Fahrten. Das relative Verhältnis der Dienstfahrten zur gesamten Fahrleistung beträgt folglich 80 %. Die tatsächlichen Gesamtkosten für die gesamte Fahrleistung des Pkws beliefen sich auf 10.000 €. Für die durchgeführten Betriebsfahrten erstattete der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer insgesamt 9000 €.
Ansatz als Werbungskosten
In seiner Steuererklärung begehrte der Arbeitnehmer einen weiteren Werbungskostenansatz von 3000 €. Diesen ermittelte er, indem er die betrieblich gefahrenen Kilometer von 40.000 € mit dem pauschalen Kilometeransatz von 0,30 € multiplizierte. Von dem daraus resultierenden Ergebnis in Höhe von 12.000 € zog er die Arbeitgebererstattung in Höhe von 9000 € ab. Die Differenz in Höhe von 3000 € begehrte er als weiteren Werbungskostenabzug.
Nicht mehr Werbungskosten als tatsächliche Kosten
Dem widersprach jedoch das Finanzamt. Tatsächlich ließ das Finanzamt keinen weiteren Werbungskostenabzug mehr zu. Die Berechnung des Finanzamtes sah wie folgt aus:
Die Gesamtkosten des Fahrzeuges beliefen sich auf 10.000 €. Die betriebliche Fahrleistung betrug insgesamt 80 %. Folglich kämen nach Auffassung des Finanzamtes auch nur 8000 € (10.000 € mal 80 %) als steuermindernde Werbungskosten in Betracht. Da jedoch der Arbeitgeber bereits schon 9000 € erstattet hatte, erkannte das Finanzamt eine offensichtlich unzutreffenden Besteuerung und ließ keinen weiteren Werbungskostenabzug mehr zu.
Bestätigung durch die Rechtsprechung
Im oben bereits zitierten Verfahren vor dem Finanzgericht in Sachsen hat dieses die Vorgehensweise des Finanzamtes bestätigt. Konkret führen die Richter in ihrem ersten Leitsatz auf: "Ein Abzug pauschaler Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich übersteigt und auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers bereits die tatsächlichen Kosten überstiegen hat. Der Ansatz der Pauschale führt in einem solchen Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung."
Insgesamt sollte daher immer im Vorfeld geprüft werden, ob das Finanzamt eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung durch den pauschalen Kilometeransatz annehmen kann.