Prozesskosten von der Steuer absetzen

Prozesskosten können Sie von der Steuer absetzen. Die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung wurde von der Finanzverwaltung zwar bisher verneint, dennoch können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen und sich dabei auf die Rechtsprechung des obersten deutschen Steuergerichtes stützen.

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Prozesskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Einkünfte angefallen sind, im Rahmen der Steuererklärung auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sprach bei Prozesskosten allerdings eine Vermutung gegen die notwendige Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen. Aus diesem Grund konnten Sie Prozesskosten bisher nur sehr selten von der Steuer absetzen.

Prozesskosten von der Steuer absetzen
Durch ein aktuelles BFH-Urteil hält der BFH an dieser Rechtsauffassung (Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10) nicht mehr fest, sodass Sie Ihre Prozesskosten jetzt von der Steuer absetzen können. Nach der neuen Auffassung stellt das staatliche Gewaltmonopol einen zentralen Aspekt der Rechtsstaatlichkeit dar. Für eine gewaltfreie Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten werden die Parteien an die Gerichte verwiesen.

Somit erwachsen den Klägern wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits die Prozesskosten aus rechtlichen Gründen stets zwangsläufig. Somit müssen die Prozesskosten auch von der Steuer abzusetzen sein, indem sie nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind.