Private Telefonkosten von der Steuer absetzen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können Sie jetzt Ihre privaten Telefonkosten von der Steuer absetzen – zumindest bei längeren Dienstreisen. Was dabei genau zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wenn Sie für Ihren Arbeitgeber unterwegs sind, dürfen Sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 50/10) Ihre privaten Telefonkosten auch von der Steuer absetzen – zumindest dann, wenn Sie sich auf einer längeren Dienstreise befinden.

Private Telefonkosten von der Steuer absetzen: So geht’s!

In dem Urteil ging es um einen Marinesoldaten, der während eines langen Auslandseinsatzes an den Wochenenden zahlreiche Telefonate mit verschiedenen Angehörigen geführt hatte, für die ihm Kosten von über 250 Euro entstanden sind. Diese Telefonkosten wollte er als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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Hinweis: Werbungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die bei Ermittlung der sogenannten Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können. Zu den typischen Werbungskosten von Arbeitnehmern gehören die Fahrten zur Arbeitsstelle, Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Literatur etc. Private Telefonkosten gehören damit in der Regel nicht zu den Werbungskosten, die Sie von der Steuer absetzen können.

Private Telefonkosten sind in der Regel nicht von der Steuer absetzbar

Bei privaten Telefonkosten handelt es sich in der Regel um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung, die Sie nicht von Ihrer Steuer absetzen können. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit sind aber auch Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts – etwa mit Angehörigen und Freunden – steuerlich zu berücksichtigen.

Bei einer längeren Dienstreise können nämlich – so die Richter – die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Telefonkosten können daher abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zugeordnet und somit von der Steuer abgesetzt werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof ist das oberste Gericht für Steuerfragen in Deutschland, dessen Entscheidungen in der Regel auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.