Praxisgebühr absetzen: Was geht und was nicht geht

Die gesetzlich Krankenversicherten zahlen pro Quartal 10 Euro Praxisgebühr, wenn sie einen Arzt oder Zahnarzt aufsuchen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und wie diese Pflichtabgabe steuerlich absetzbar ist. Darüber hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Welche Vor- und Nachteile bringt die aktuelle Rechtsprechung?

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.7.2012 (X R 41/11) können die Aufwendungen für die Praxisgebühr nicht als Sonderausgaben angesetzt werden. Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zählen nur Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsschutz stehen. Das ist bei den Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung der Fall, jedoch nicht bei der Praxisgebühr.

Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung

Die Alternative ist der Abzug der Praxisgebühr als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen – zusammen mit Zuzahlungen oder Fahrtkosten zum Arzt. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil darüber jedoch nicht entschieden. Es empfiehlt sich dennoch, die Praxisgebühren bei den außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bereits am 30.3.2011 diese Zuordnung entschieden (Az. 4 K 1053/09).

Ein Nachteil bei den außergewöhnlichen Belastungen ist jedoch, dass die
Finanzverwaltung eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung abzieht. Diese
ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Anzahl der Kinder abhängig.

Ausgaben in einem Jahr zusammenlegen

Es ist daher wichtig, alle Nachweise, wie zum Beispiel Zuzahlungen zu Medikamenten, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Ehescheidungskosten, Fahrten zum Arzt mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankenhaus- oder Kurzuzahlungen sowie Aufwendungen für eine Brille, aufzuheben und mit der Steuererklärung zusammenzustellen, um mit der Summe die zumutbare Eigenbelastung zu überschreiten.

Es ist zudem ratsam, gegebenenfalls Ausgaben zu verschieben und in einem Jahr zusammenzulegen. Das kann bei Zahnprothesen oder Brillen möglich sein. Die zumutbare Belastung wird dann nur einmal abgezogen. Bei Behandlungen kurz vor der Jahreswende entscheidet das Datum der Bezahlung, meist als Überweisung, über die Zuordnung zum alten oder neuen Jahr.