Positive Urteile zur Entfernungspauschale

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist je Arbeitstag für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer steuermindernd absetzbar. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zulegen. In zwei positiven Urteilen wurde nun jedoch entschieden, dass auch längere Wege steuermindernd absetzbar sein können.

Gesetzliche Regelung zur Entfernungspauschale

Ausweislich des Einkommensteuergesetzes ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.

Zur Definition einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke bestand der Fiskus bisher darauf, dass die Alternativroute mindestens zu einer Fahrzeitverkürzung von 20 Minuten führen muss. Ansonsten sei keine offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke gegeben und für die steuerliche Absetzbarkeit muss die kürzeste Straßenverbindung wieder herangezogen werden.

Zeitersparnis zweitrangig

In zwei zu begrüßenden Urteilen des Bundesfinanzhofes hat dieser nun mit der fiskalisch bedingten Meinung aufgeräumt. In einem ersten Sachverhalt unter dem Aktenzeichen VI R 19/11 wollten Finanzamt und auch das erstinstanzliche Finanzgericht eine längere Straßenverbindung nicht zum Abzug im Rahmen der Entfernungspauschale zulassen, weil es nicht zu einer Fahrzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten dabei kommt.

Die vom Steuerpflichtigen gewählte Route war zwar definitiv verkehrsgünstiger, ersparte jedoch keine 20 Minuten Zeit. Das Finanzamt setzte daraufhin die kürzeste Straßenverbindung an, weshalb auch der Werbungskostenabzug geringer ausfiel und die Steuerbelastung stieg.

Dieser fiskalischen Meinung widersprachen nun jedoch der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil und stellte klar: Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich. Damit erlauben es die obersten Richter auch, eine längere Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale anzusetzen, obwohl nicht die seitens des Fiskus geforderten 20 Minuten gespart werden.

Wehren Sie sich daher gegen den Finanzbeamten immer, der etwas anderes behauptet und verweisen Sie auf die aktuelle Entscheidung.

Tatsächlich benutzte Strecke entscheidet

In einer weiteren Entscheidung des obersten Finanzgerichtes unter dem Aktenzeichen VI R 46/10 wollte der Fiskus, wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht, bei Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich nicht benutzte Straßenverbindung berücksichtigen, weil diese nach Meinung des Finanzamtes und des erstinstanzlichen Gerichtes die offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung ist.

Auch hier stellte sich der Bundesfinanzhof jedoch erfreulicherweise gegen die Meinung des Fiskus und seiner erstinstanzlichen Kollegen. So führten die obersten Richter aus, dass die vom Steuerpflichtigen gewählte Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte.

Zu vergleichen sind dabei die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber gar nicht benutzte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben hingegen bei der Berechnung der Entfernungspauschale außen vor.

Prüfen Sie daher auch in diesem Fall, ob Sie nicht noch mehr Werbungskosten über die Entfernungspauschale zum Ansatz bringen können.