Nutzen Sie den Ausbildungsfreibetrag, um Steuern zu sparen

Der Ausbildungsfreibetrag reduziert die Steuerlast von Eltern. Er wird für viele volljährige Kinder gewährt, die nicht mehr zu Hause wohnen und sich in einer Ausbildung befinden. Somit wird eine zusätzliche Entlastung für Eltern geschaffen, welche für jüngere Kinder nur Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag erhalten.

Eine Ausbildung bedeutet höhere Kosten, da Sie Ihre Kinder unterstützen und das Studium oder die Berufsausbildung ermöglichen. Liegt der Studienplatz oder der Arbeitsplatz weiter vom elterlichen Haus entfernt, dann ist ein tägliches Pendeln nicht sinnvoll und es wird eine eigene Wohnung bezogen.

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Die rechtlichen Grundlagen für den Ausbildungsfreibetrag

Durch den Freibetrag wird die Einkommensteuer erniedrigt. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich, da ein Abzug stattfindet. Von diesem verminderten Betrag wird nun die Steuer berechnet – diese fällt deutlich niedriger aus. Die Bedingungen für die Nutzung und Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrages sind in § 33 a Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

In diesen Fällen erhalten Sie den Ausbildungsfreibetrag

Nicht alle Eltern kommen in den Genuss des Ausbildungsfreibetrages. Es existieren hierfür verschiedene Voraussetzungen, welche alle zusammen erfüllt sein müssen. Damit Sie die Vergünstigung nutzen können, muss Ihr Kind volljährig sein. Für minderjährige Kinder können Sie den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. Neben der Volljährigkeit muss für das Kind zudem ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Nur dann kann der Ausbildungsfreibetrag gewährt werden.

Die dritte Bedingung betrifft die Tätigkeit Ihres Kindes. Es muss sich hierbei eindeutig um eine Berufsausbildung handeln, wie ein Studium oder eine betriebliche Ausbildung. Die letzte Bedingung betrifft den Wohnort des Kindes. Das Kind darf nicht im elterlichen Haushalt wohnen, sondern muss eine eigene Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben. Nur wenn für Ihre Situation jeder der Punkte erfüllt ist, können Sie die Einkommensteuer reduzieren.

So berechnen Sie den Ausbildungsfreibetrag in der Einkommensteuer

Für das volle Kalenderjahr beträgt der Freibetrag pro Kind 924 Euro. Dieser wird als Gesamtsumme vom Einkommen abgezogen. Sind Sie und Ihr Ehepartner getrennt veranlagt, dann macht jeder von Ihnen jeweils den halben Freibetrag geltend. Ebenso ergeben sich andere Berechnungen, wenn nicht für jeden Monat des Jahres die Voraussetzungen erfüllt waren.

In der Regel beginnt die Ausbildung im Herbst, sodass nicht das komplette Jahr lang die Bedingungen für den Freibetrag gegeben waren. In diesem Fall findet eine monatliche Berechnung statt. Der Ausbildungsfreibetrag wird für jeden Monat, für welchen die Voraussetzungen nicht gegeben waren, um den zwölften Teil von 924 Euro erniedrigt.

Hat Ihr Kind beispielsweise über einen Zeitraum von sechs Monaten eine eigene Wohnung bezogen, dann wird Ihnen die Hälfte des Freibetrages angerechnet.

Die Geschichte des Ausbildungsfreibetrages

Der Ausbildungsfreibetrag wurde ab dem Jahr 2012 angepasst. Zuvor wurde der Betrag in einigen Fällen um die Einkünfte des Kindes reduziert. Hatten diese den Wert von 1.848 Euro pro Jahr überstiegen, dann konnten die Eltern nur einen verminderten Freibetrag absetzen. Diese Regelung war bis zum Jahr 2011 gültig und wurde im Anschluss im Gesetzestext abgeändert.

Nun können Sie den vollständigen Betrag verwenden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, und somit Einkommensteuer sparen.

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