Mehr Werbungskosten bei mehreren Arbeitsstätten

Wenn Angestellte bisher an zwei oder mehr Arbeitsstätten ihren Job zu erledigen hatten, wollten die Finanzämter bei jedem Arbeitsort nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zum Abzug zulassen. Dies hat sich nun geändert! Lesen Sie hier, wie Sie mehr Werbungskosten steuermindernd absetzen können.

Alte Finanzamtsmeinung ist überholt

Bisher wollte das Finanzamt auch bei mehreren Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers nur die Entfernungspauschale steuermindernd anerkennen. Dies bedeutet, dass lediglich für die Entfernungskilometer 0,30 € als Werbungskosten angesetzt werden konnten. Der steuermindernde Abzug von Nebenkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen war hingegen nicht möglich.

Positives Urteil sorgt für mehr Werbungskosten

Bereits in mehreren Urteilen aus dem letzten Sommer hat der
Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass nur eine einzige Arbeitsstätte
die regelmäßige Arbeitsstätte sein kann. Die Folge daher: Nur bei einer
Arbeitsstätte kommt die Entfernungspauschale zum Tragen, die Fahrten zu
den restlichen Arbeitsstätten können im Rahmen der Reisekosten
steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Hierbei können daher
deutlich mehr steuermindernde Werbungskosten angesetzt werden.

Was Sie alles absetzen können

Im Gegensatz zur Entfernungspauschale werden daher nicht nur 0,30 € für die Entfernungskilometer angesetzt, sondern 0,30 € für die tatsächlich gefahrene Strecke. Steuermindernd wird also die Hin- und Rückfahrt berücksichtigt. Ebenso können daneben auch noch Reisenebenkosten, wie beispielsweise Parkgebühren, steuermindernd zum Einsatz kommen.

Besonderes Bonbon jedoch: Ab einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden können ebenfalls noch die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd zu den Werbungskosten gerechnet werden.

Diese pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen gelten aktuell:

  • Bei einer Abwesenheit von mindestens 8-14 Stunden können Sie je Kalendertag sechs Euro ansetzen.
  • Bei mindestens 14-20 Stunden können Sie je Kalendertag zwölf Euro ansetzen.
  • Bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden) können pro Tag 24 € steuermindernd als pauschale Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden.

Es kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben

Da es aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann, stellt sich die Frage, welche diese ist. Als einzige regelmäßige Arbeitsstätte kommt nur die in Frage, zu der der Arbeitnehmer entweder dauerhaft zugeordnet ist oder mindestens 20 % seiner vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit dort verrichtet.

Auch das Finanzamt gibt grünes Licht

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2011 hat die Finanzverwaltung nun auch alle Finanzämter angewiesen, der positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu folgen.

Daher der ganz klare Tipp: Sollte Ihr Finanzbeamter keine Reisekosten anerkennen wollen, weisen Sie ihn auf die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und die dazu ergangene Verwaltungsanweisung hin. Unter dem Strich hat er dann gar keine andere Möglichkeit mehr, als Ihnen die höheren Werbungskosten zu gewähren.