Kinderkur als außergewöhnliche Belastung absetzen

Ob eine Kur allgemein im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd eingesetzt werden kann, hängt von den Kriterien des Einzelfalles ab. Der Bundesfinanzhof hat eine erfreuliche Entscheidung getroffen, wenn eine Kinderkur notwendig ist. Wann können Sie diese steuerlich absetzen?

Muss ein Patient während der Kinderkur in der Kurklinik untergebracht sein?

Grundsätzlich geht der Fiskus davon aus, dass Aufwendungen für eine Kinderkur nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd angesetzt werden können, wenn das Kind nicht auch in einer Kurklinik untergebracht ist.

Unter dem Aktenzeichen VI R 88/10 widerspricht der Bundesfinanzhof jedoch dieser Meinung. In seiner Entscheidung urteilt er: Aufwendungen für den Kuraufenthalt eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Kur aufgrund der Erkrankung des Kindes medizinisch angezeigt war.

Die mit dem Kuraufenthalt zusammenhängenden Aufwendungen können grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn das Kind in einer Kurklinik untergebracht ist. Etwas anderes gilt hingegen, wenn nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg auch in einer anderweitige Unterbringung (beispielsweise in einem Ferienhaus) erreicht werden kann.

Begleitperson erforderlich

Im Urteilsfall ging es um ein Kind, das unter Asthma und Neurodermitis leidet. Der Arzt verordnete einen Kuraufenthalt an der französischen Mittelmeerküste. Ein Aufenthalt in einer Kurklinik war hingegen nicht erforderlich, da allein das dortige Klima zum Kurerfolg beitrug. Obwohl keine Unterbringung in einer Kurklinik stattgefunden hat, ließ der Bundesfinanzhof den steuermindernden Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

Darüber hinaus ging er sogar noch einen Schritt weiter: Ist die Unterbringung in einer Kurklinik zur Erreichung des Kurerfolges medizinisch nicht geboten, ist bei minderjährigen Kindern die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgrund ihres Alters offenkundig.

Eines weiteren medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht. Damit stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ein Kuraufenthalt eines Kindes außerhalb einer Kurklinik auch immer die Begleitung eines Erwachsenen rechtfertigt. Unter dem Strich können dann auch die Kosten für den Erwachsenen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden.

Etwas anderes gilt allenfalls, wenn ein Erwachsener wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung nur eingeschränkte reisefähig und deshalb begleichungsbedürftig ist und die Kur ohne Begleitperson nicht hätte durchgeführt werden können. In diesen Fällen wird ein entsprechender medizinischer Nachweis benötigt, damit der Abzug als außergewöhnliche Belastung gelingt.